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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 143)

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a) Allgemeine wissenschaftliche Bildung. 
Abiturientenzeugniss einer Realschule erster Ordnung oder eines Gymnasiums, 
aber auch das Prüfungszeugniss eines Schullehrer-Seminares unter Voraussetzung 
von guten Leistungen und dass das Seminar seine Zöglinge mindestens so weit in 
die Wissenschaften einführt, als die Berechtigung zum Einjahrig-Freiwilligeu-Dienste 
voraussetzt. 
b) Fachliche Bildung. 
Mindestens ein dreijähriger Cursus an einem Seminare für Zeichenlehrer oder 
an einer polytechnischen Hochschule unter Einhaltung eines streng gegliederten 
Lehrganges. 
Zeugnisse über anderweitige fachliche Ausbildung sind nur dann zu berück- 
sichtigen, wenn sie von berechtigter Seite ausgestellt sind; solchen Personen soll 
jedoch Gelegenheit gegeben werden, etwaige Lücken der Ausbildung in den ange- 
führten Anstalten in kürzerer Zeit zu ergänzen. 
c) Ziel. 
Die Facultas docendi für den Unterricht im Zeichnen in allen Classen und für 
zwei andere wissenschaftliche Facher, unter denen insbesondere Geometrie in allen 
Classen als im hervorragenden Masse wünschenswerth erscheinen dürfte; das Se- 
minar für Zeichenlehrer hatte zum Studium dieser Facher Gelegenheit zu bieten. 
d) Prüfung. 
Die Prüfung erfolgt nach einem vorgeschriebenen Reglement durch eine selbst- 
ständige Prüfungsbehorde, deren Mitglieder aus der Zahl der ordentlichen Lehrer 
der ZeichenlehrereSeminare oder der polytechnischen Hochschulen auf Vorschlag 
der Lehrercollegien der genannten Anstalten auf eine bestimmte Zeitdauer gewählt 
werden. 
e) Nachprüfung. 
Die nach älteren Bestimmungen geprüften Zeichenlehrer sind von dem Nach- 
weise der unter al verlangten allgemein wissenschaflichen Bildung entbunden, haben 
sich aber einer Erganzungsprüfung für die unter c) erwähnten zwei anderen wissen- 
schaftlichen Fächer zu unterziehen, sobald sie Ansprüche auf Gleichstellung mit den 
nach den oben unter d) geforderten Bestimmungen geprüften Zeichenlehrern 
machen wollen. 
Die bisher amtlich besehßftigten, aber überhaupt nicht geprüften Zeichenlehrer 
haben sich im Allgemeinen der vollen Prüfung zu unterziehen, konnen aber eben- 
falls von dem Nachweise der unter a) verlangten wissenschaftlichen Bildung ent- 
bunden werden. 
f) Stellung des Zelohenunterrlahtea. 
Der Zeichenunterricht wird den anderen ordentlichen Unterrichtsgegenstanden 
vollständig gleichgestellt - insbesondere bei Versetzungen, bei der Aufnahme 
neuer Schüler und bei der Abiturientenprüfung -, und wird nicht mehr als eine 
einseitige Erzielung einer technischen Fertigkeit angesehen. 
g) Reohtsverhaltnisse der Zelnhenlehrer. 
Diejenigen Zeichenlehrer, welche die oben unter a) bis d), respective die unter 
e) angegebenen Bedingungen erfüllt haben, werden den anderen wissenschaftlichen 
Lehrern vollkommen gleichgestellt 
Motive. 
Die bitteren Erfahrungen, welche das deutsche Kunstgewerbe auf den letzten Welt- 
ausstellungen machen musste, haben in letzter Zeit vielfach Sachverständige Männer ver- 
anlasst, die Gründe für unsere Misserfolge aufzusuchen; dieselben sind ganz unabhängi 
von einander meist zu der Ueberzeugung gekommen, dass daran in erster Reihe Schuld 
trägt die mangelhafte Piiege des Zeichenunrerrichtes, der Ausbildung des Formensinnes 
und der Erkenntniss des wahrhaft Schonen in den sarnmtlichen Unterriehtsanstalten, - 
denn zur Hebung der Kunstindustrie ist die Geschmacksbildung der Consumenten bedeu- 
tend wichtiger als diejenige der Producenten. Wird dies als richtig zugegeben - woran 
wir keinen Augenblick zweifeln -, so muss das Streben derSchulverwaltungen dahin 
gehen, mit allen Kräften den bisher leider so sehr verkannten und vernachlässigten Un- 
terricht im Zeichnen zu heben. ist auch dankbar anzuerkennen, dass der Wille hierzu 
alle Unterrichtsbehörden beseelt, so wird es dennoch zur Püicht, diese Behörden in Ihren
	        
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