142
bildet, sondern erfunden werden und wenn schon Jemand sich auf das
erstere verlegen will, so soll er night noch berechtigt sein, sich auf seine
eigene Nachlässigkeit auszureden, während er bei Anwendung der gehörigen
Sorgfalt diese Rechtsverletzung hätte vermeiden können.
Wie aus dem Vorbemerkten sich ergibt, ist das Ausmass der Strafe
nach dem deutschen Gesetze ein höheres als bei uns; doch kann auch
nach unserem Gesetze bei einem Rückfalle die Strafe verdoppelt werden
und bei einem neuerlichen Rückfalle ist wider den Schuldigen nebst der
Geldstrafe auch eine Arreststrafe von einer Woche bis zu drei Monaten
zu verhängen. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe findet nach
beiden Gesetzgebungen eine Umwandlung derselben in eine Freiheits-
strafe statt.
Lobend muss auch hervorgehoben werden, dass in dem deutschen
Gesetze klare Vorschriften über die Verjährung auf diesem Gebiete auf-
genommen wurden, welche bei uns fehlen und aus anderen Gebieten der
Gesetzgebung ergänzt werden müssen.
(Schluss folgt.)
Ausstellung in Amsterdam.
Der Katalog der in der ersten Hälfte des Monats Juli in Amsterdam
eröffneten kunstgewerblichen Ausstellung weist 1045 Nummern aus, wovon
333 auf die zweite Abtheiluug, internationale Concurrenz, kommen. Ueber
die dritte Abtheilung, ältere Arbeiten, ist ein Katalog nicht verfasst. Diese
Abtheilung ist vornehmlich von Amsterdam selbst aus beschickt worden.
Sie umfasst sehr kostbare und interessante Besitzthümer der Stadt, welche
sonst im Rathhause aufbewahrt werden, wie z. B. das prachtvolle Trink-
horn, welches auf van der Helsfs beriihmtem Gemälde des Schützenmahls
zur Feier des westphälischen Friedens zu sehen ist, ferner mchreres aus
dem Museum der Oudheidkundig Genootschap (Alterthumsverein) und
aus Privatsammlungen: vorzügliche Goldarbeiten,Hängeleuchter von Bronze,
Möbel, Gläser, Fayencen, figurale Stickereien ersten Ranges. Doch hätte
dieser Abtheilung Umfang und Bedeutung verzehnfacht werden können,
wenn auch nur die nächstgelegenen Städte sich in ähnlicher Weise bethei-
ligt hätten, wie ein Sammler in Roermond im Limburgischen.
Die inländischen neuen Objecte, welche nicht als Bewerber um einen
der Preise auftreten, mithin zur Abtheilung ll gehören, nehmen nur aus-
nahmsweise unser Interesse in Anspruch. Es mögen die Fayencen aus
Delft erwähnt werden, in welchen durch den Ingenieur und Fabrikbesitzer
"t Hooft die alte, an die genannte Stadt sich anknüpfende Tradition wieder
aufgenommen ist, und die zierlichen, praktischen und wohlfeilen Möbel
aus Rohrgeüecht. Im Uebrigen begegnen wir dem Besten, was Hollands
Kunstgewerbe gegenwärtig leistet, bei der Concurrenz.