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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 144)

 
a) einen zweijährigen Curs über die Elemente der Projections- 
und Schattenlehre und Perspective mit den entsprechenden Zeichen- 
übungen, in dessen ersten Jahre Projections- und Schattenlehre, 
und in dessen zweitem Jahre Perspective vorgetragen wird; 
b) einen zweijährigen Curs über Styllehre mit den entsprechenden 
Zeichenübungen; 
c) den ganzjährigen Curs über Anatomie, und 
d) den zweijährigen Curs über Kunstgeschichte. 
Ueber diese theoretischen Gegenstände sind halbiährig Prüfungen 
abzulegen (a d). 
5. 5. 
Zu Beginn seiner Thätigkeit in der Schule wird jedem Candidaten 
von dem betreffenden Professor die Reihe der von ihm zu besuchenden 
Vorträge bestimmt; ebenso werden demselben die entsprechenden Prü- 
fungen vorgeschrieben. 
ä. 6. 
Nach Vollendung seiner Studien hat der Candidat in Gegenwart des 
Directors der Kunstgewerbeschule, des Fachlehrers und eines Mitgliedes 
des Aufsichtsrathes eine Abgangsprüfung abzulegen, in welcher er nach- 
zuweisen hat, dass er den Anforderungen des  4. vollständig Genüge 
geleistet hat. 
ä. 7. 
Als Abgangszeugniss erhält der Candidat ein motivirtes Zeugniss über 
die an der Anstalt erreichten Erfolge. 
Dieses Abgangszeugniss wird von dem Vorsitzenden des Aufsichts- 
rathes vidirt. 
ä. 8. 
Jene Candidaten, welche nicht den regelmässigen Curs, sondern zur 
Ergänzung ihres bereits erlangten Wissens und Könnens nur 
einzelne Abtheilungen desselben zu besuchen beabsichtigen, können als 
ausserordentliche Hörer faufgenommen und zur Ablegung einzelner. 
der im  4 aufgeführten Prüfungen zugelassen werden. 
Solche Candidaten erhalten jedoch kein Alwgangszeugniss, sondern blos 
Studienzeugnisse über ihre Leistungen in den frequentirten Gegenständen. 
ä. 9. 
Der Status der Lehramtscandidaten ist zum Zwecke der Kenntniss- 
nahme Seitens des Aufsichtsrathes in fortwährender Evidenz zu halten und 
am Jahresschlusse dem Ministerium mitzutheilen. 
ä. io. 
Für die Candidatinnen des Zeichenlehramts für jene Anstalten, an 
denen Lehrerinnen Anstellung finden können, werden besondere Verord- 
nungen erlassen werden. 
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