Einen Unterschied vermag ich zunächst nicht in der Bestimmung des
ä. 3 des deutschen Gesetzes zu erblicken, wonach das Recht des Urhe-
bers auf dessen Erben übergeht und auch beschränkt oder unbeschränkt
durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf andere über-
tragen werden kann. Genau derselbe Grundsatz wird, wenn auch nicht
mit denselben Worten im ä. 2 unseres Gesetzes ausgesprochen; ja der-
selbe würde sich sogar im Falle des Mangels einer derartigen Vorschrift
aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen von selbst ergeben.
Auch der Inhalt der 4, 5 und 6 des deutschen Gesetzes dürfte
kaum einen Unterschied unserer Gesetzgebung gegenüber begründen.
Der Q. 4 bestimmt, dass die freie Benutzung einzelner Motive eines
Musters oder Modells zur Herstellung eines neuen Musters oder Modells
als Nachbildung nicht anzusehen sei.
Der 5 stellt zunächst den Grundsatz auf, dass jede Nachbildung
einesMusters oder Modells, welche in der Absicht, dieselbe zu ver-
breiten, ohne Genehmigung des Berechtigten hergestellt wird, verboten
ist. Als verbotene Nachbildung ist es nach demselben Paragraphe auch
anzusehen:
i) wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren ange-
wendet worden ist, als bei dem Originalwerke, oder wenn die Nachbil-
dung für einen anderen Gewerbszweig bestimmt ist als das Original;
z) wenn die Nachbildung in anderen räumlichen Abmessungen oder
Farben hergestellt wird als das Original, oder wenn sie sich vom Origi-
nal nur durch solche Abänderungen unterscheidet, welche nur bei Anwen-
dung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können;
3) wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke,
sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist.
Nach 6 dagegen ist als verbotene Nachbildung nicht anzusehen:
i) die Einzelcopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe ohne
die Absicht der gewerbsmässigen Verbreitung und Verwerthung angefer-
tigt wird;
2) die Nachbildung von Mustern, welche für Flächen-Erzeugnisse
bestimmt sind, durch plastische Erzeugnisse und umgekehrt;
3) die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle
in ein Schriftwerkl
Der Hauptsache nach enthalten diese Gesetzesstellen Bestimmungen,
welche dem Richter die Anwendung des allgemeinen im 5 ausgespro-
chenen Grundsatzes erleichtern sollen. Es kann darüber gestritten werden,
ob es überhaupt rathsam sei, in ein Gesetz, bei dessen Anwendung das
Haupt- ja das einzige Gewicht auf das freie Ermessen des Richters gelegt
werden muss, solche Bestimmungen aufzunehmen, welche dieses freie
Ermessen immerhin wieder in gewisser Hinsicht beschränken, und selbst
gewiss auch einer verschiedenen Auslegung fähig sind. Im Ganzen wird
aber zugestanden werden müssen, dass die betreffenden Vorschriften voll-