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Wie bei uns können auch nach dem deutschen Gesetze die Muster
und Modelle olTen oder versiegelt deponirt werden, doch kann nach dem
letzteren ein registrirtes Muster durch drei Jahre versiegelt bleiben, wäh-
rend nach unserem Gesetze die Eröffnung bereits nach Ablauf eines Jahres
erfolgt.
Das deutsche Gesetz hat im Q. g auf die Niederlegung von Mustern
und Modellen in Packeten, welche jedoch [nicht mehr als 59 Muster oder
Modelle enthalten und nicht mehr als I0 Kilogramm wiegen dürfen, gegen
Bezahlung der einfachen Gebühr gestattet. Zwar ist-auch bei uns nicht
verboten, unter einem Umschlage mehrere MIISIH ZU ÜbßFFßiChC-H, doch
muss in diesem Falle die Taxe für jedes einzelne MUSIK}? ßßKtiChIBf WEI-
den. Es dürfte kaum in Abrede zu stellen sein, dass die Zahlung der ein-
fachen Gebühr für eine grössere Anzahl von Mustern sich als eine Incon-
sequenz darstellt, aher die Einrichtung des Erlages solcher versiegelter
Packete hat sich insbesondere in Frankreich sehr gut bewährt, und hat
bei dem Umstande, als dieselbe fast einzig und jallein den rasch wech-
selnden Mustern auf dem Gebiete der Textilindustrie zu Gute lmmrnt,
auch eine gewisse Berechtigung.
Was die Gebühr anbelangt, so wird nach ä. i; des deutschen Gesetzes
für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters oder eines
der eben erwähnten Packete für die ersten drei Jahre eine Gebühr von
einer Mark per Jahr erhoben. Für jedes weitere Jahr bis zum zehnten
Jahr inclusive beträgt die Gebühr jährlich zwei Mark und vorn eilften bis
zum fünfzehnten Jahr drei Mark jährlich. Auch in Oesterreich wird in
Folge des Gesetzes vom 23. Mai 1865 die Taxe gegenwärtig nur mehr
mit fünfzig Kreuzer für jedes Jahr bemessen, für welches der Musterschutz
angesucht wird.
Sehr bedeutend unterscheidet sich das deutsche Gesetz von 'detn
unsrigen in Betreif der Folgen eines Eingriües in das Musterrecht und des
in solchen Fällen stattfindenden Verfahrens.
Hinsichtlich der Eingritfe unterscheidet das österreichische Gesetz, ob
ein solcher wissentlich oder unwissentlich geschah. Im letzteren Falle treten
blos gewerberechtliche und civilrechtliche Folgen ein und zwar einerseits
die Einstellung der ferneren Anwendung des Musters und des ferneren
Verschleisses der betrelfenden Waare, sowie die Unbrauchbarxnachung der
zur Nachbildung dienlichen Werkzeuge und Hilfsmittel für dieser: Zweck,
andererseits der Anspruch des Verletzten auf Ersatz des durch den Eingriff
in sein Muster-recht exlittenen Schadens.
Im ersteren Falle dagegen ist ausserdem gegen den Schuldigen nOCh
eine Geldbusse von 25-500 H. zu verhängen, zu welcher auch noch eine
Strafe hinzutreten kann, wenn nach dem allgemeinen Strafgesetze der
Anlass zur Verhängung einer solchen vorliegt.
Viel richtiger, aber auch complicirter wird diese Frage in dem,
deutschen Gesetze gelöst, welches in dieser Hinsicht die Bestimmungen