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BEILAGE 
Nr. x67 der „Mittheilungen des k.k.Oesterr. Museums". 
aber, bei dem künftigen Landmann alles das, was sich auf Landwirthschaft 
bezieht, von Bedeutung ist, ebenso ist für die städtische Bevölkerung das, 
was sich auf das Gewerbewesen bezieht, von hervorragendem Interesse und 
es kann daher gar nicht schaden, wenn künftighin dem gewerblichen Un- 
terricht in der Volksschule eine erhöhte Aufmerksamkeit zugewendet und 
lieber jener Theil vernachlässigt wird, welcher die politische Zungenfertig- 
keit vorbereiten soll. Es scheint mir auch, dass gar nichts Ehrenrühriges 
darin liegt, wenn man schon in der Volksschule den Knaben auf seinen 
künftigen Beruf vorbereitet, ihm den Ernst der Arbeit vor Augen führt 
und allen spielenden Beschäftigungen, welche mehr zum ästhetischen Amü- 
sement bestimmt scheinen, zu Gunsten der Erlernung jener Fertigkeiten 
entsagt, welche für das praktische Leben von wahrem Nutzen sind. 
, Die städtische Bevölkerung besteht zumeist aus Bürgern und der 
Bürgerstand lebt zumeist vom Handwerk. Wird in der Jugend der Ehr- 
geiz für das Handwerk geweckt, so werden auch die Kinder, wie dies jetzt 
so häufig der Fall ist, sich nicht schämen, das Handwerk ihres Vaters zu 
ergreifen und nicht etwas Ehrenrühriges darin finden, das zu werden, was 
ihr Vater gewesen ist. Dass dies den Anschauungen der Ideologen nicht 
passt, ist leicht zu begreifen, ebenso wie es diesen Herren sehr unangenehm 
ist, wenn immer von dem Verfall des Kleingewerbes gesprochen wird, 
sowie, wenn von einem Vergleich der Gegenwart mit der Vergangenheit die 
Rede ist. Die heutigen Zustände sind wahrlich keine idealen Zustände und 
keineswegs gesund. Es ist daher gewiss am Platze, wenn die Verhältnisse 
früherer Zeiten in Betracht gezogen werden, insbesondere in unseren Län- 
dern, wo über das Verkommen des Kleingewerbes und über den grossen 
Mangel an gut geschulten Arbeitskräften fortwährend Klagen laut werden. 
Die Verbindung eines gewerblichen Unterrichtes mit der Volks- und 
Bürgerschule kann nur von Fall zu Fall platzgreifen und zwar je nach 
den Bedürfnissen des Ortes und der einzelnen Industriezweige. Hätte der 
Q. io des Volksschulgesetzes vorn Jahre 1869 es bestimmt ausgesprochen, 
dass die Fachcurse, welche eine gewerbliche Ausbildung gewähren 
sollen, von Fall zu Fall in Anwendung zu kommen haben, so wäre wahr- 
scheinlicher Weise von diesem Paragraphe ein viel ausgedehuterer Gebrauch 
gemacht worden, als dies gegenwärtig geschehen ist. Aber bei einem 
Volksschulgesetze, wie das österreichische , das für alle Kronländer 
gleichmässig bindend und bei welchem die allgemeine Giltigkeit für alle 
Länder und Stände betont ist, verbindet sich leicht durch die Textirung 
des Q. to der Gedanke, dass auch die gewerblichen Fachcurse überall 
eingeführt werden können. Es würde sich daher empfehlen , in diesem 
1879. XIV. [g
	        
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