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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XIV (1879 / 167)

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Paragraphe bestimmt auszusprechen , dass gewerbliche Fachcurse an 
jenen Orten einzuführen wären, wo Hausindustrien oder Gewerbe in 
reichlichem Masse ausgeübt werden. Aber, obwohl von diesem Paragraphe 
ein geringer Gebrauch gemacht wird, so ist doch kein Zweifel, dass es 
in den Wünschen der Gesetzgeber gelegen war, gewerbliche Fach- 
curse mit der Volksschule in Verbindung zu bringen. lm concreten Falle 
sind dann die oft ganz verschiedenen Bedürfnisse der einzelnen Kron- 
länder der Monarchie von massgebender Bedeutung. In Kronländern, 
wie Galizien, Bukowina, Dalmatien, Krain, ja selbst Vorarlberg, wird 
eine gewerbliche Vorbildung nur durch die Volksschule vermittelt werden 
können. Alle gewerblichen Schulen, welche in den genannten Län- 
dern vorbereitet werden, setzen voraus, dass die Volksschule der eigent- 
liche Anknüpfungspunkt einer gewerblichen Thätigkeit ist. So arbeitet 
sich die Gewerbeschule in Czernowitz nur mühsam durch, und ihre Le- 
bensfähigkeit ist nichts weniger als gesichert, hauptsächlich darum, weil der 
Boden für eine gedeihliche Entwickelung durch die Volks- und Bürger- 
schule nicht vorbereitet wurde. In Galizien, wo es, insbesondere in adeligen 
Kreisen, eine Reihe von patriotischen Männern und Damen gibt, welche die 
gewerbliche Production anregen und fördern, tritt derselbe Umstand diesen 
Bestrebungen hindernd in den Weg, und fällt es daher ungemein schwer, eine 
Art von Schulen zu errichten, welche die von der Volksschule leer gelassenen 
Lücken ausfüllen und dahin zielen sollen , für das gewerbliche Bildungs- 
bedürfniss der Bevölkerung neben der Volksschule zu sorgen. Diese par- 
ticularen Bedürfnisse kommen freilich allen denjenigen sehr ungelegen, 
welche von juristischen und bureaukratischen Gesichtspunkten aus die Ver- 
hältnisse beurtheilen und das Gesetz nach einer bequemen einheitlichen 
Norm durchgeführt wissen wollen. 
Ebenso wie die eigenthümlichen Culturzustände einzelner Kron- 
länder einer generalisirenden Einrichtungsvorschrift widerstreben und 
Modificationen in der Anwendung und Durchführung der im Volks- 
schulgesetze aufgestellten Principien dringend heischen, so verlangen 
auch wieder diejenigen Gegenden der Monarchie, welche im eigent- 
lichen Sinne des Wortes industrielle Gebiete sind, besondere Vorkeh- 
rungen und eine erhöhte Rücksichtnahme auf die gewerbliche Ausbil- 
dung der Jugend. So wird vor Allem die Möglichkeit eines innigeren 
Contactes der kunstgewerblichen Fachscbulen mit der Volks- und Bürger- 
schule angestrebt werden müssen , und es scheint mir eine solche Annä- 
herung namentlich im Interesse der Fachschulen selbst geboten. In dieser 
Hinsicht ist es jedoch nicht nöthig, dass bei allen Fachschulen eine Ver- 
bindung mit der Volks- und Blirgerschule hergestellt werde; aber es darf 
eine solche Verbindung, da, wo sie nützlich und unentbehrlich ist, nicht 
durch generelle Einrichtungen und Gesetze ausgeschlossen sein. 
(Fortsetzung folgt.)
	        
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