BEILAGE
Nr. 162 der „Mittheilungen des k. k. Oesterr. Museums".
Die Gründe, warum man sich in Preussen für das letztere entschie-
den, liegen auf der Hand. Die wenigsten der Geschäfte der Verwaltung
des kunstgewerblichen und technischen Bildungswesens erwachsen nämlich
aus jenem Endzweck. Denn von dem Momente an, wo der angehende
Gewerbetreibende seine Fachausbildung vollendet, also den Endzweck
seines Schulbesuches erreicht hat, hört auch das Interesse der Verwaltung
des gewerblichen Bildungswesens an ihm auf; bis er aber dieses Ziel er-
reicht hat, handelt es sich vor Allem um die Anwendung richtiger
pädagogischer Mittel, also um lauter Fragen der Unterrichtsver-
waltung, nicht der Gewerbeverwaltung. Wenn z. B. im Falle der Errich-
tung einer Fachschule an einem bestimmten Industrieorte der gewerbliche
Endzweck der Anstalt einmal richtig erkannt und festgestellt ist - und
hiezu vermag ja überdies das Handelsministerium mit seinem Rathe mit-
zuwirken - so beziehen sich von da an nahezu alle weiteren Geschäfte
der Verwaltung nur mehr auf die pädagogischen Mittel (Lehrpläne, Stu-
dienordnungen, Schüleraufnahme, Prüfungseinrichtungen, Disciplinarfragen,
Lehrbücherwesen, Zeichenvorlagen, Sammlungen, Organisation von Labo-
ratorien, Lehreranstellung, Ueberwachung der Bildungsanstalten etc.) und
fast gar nicht mehr auf das Gewerbeleben. Der weitaus überwie-
gende Charakter der regelmässigen Verwaltungsgeschäfte
muss aber bestimmend sein bei der Wahl des Verwaltungs-
organs, dem man diese Geschäfte zuweist. Ginge man nach an-
deren Rücksichten vor, so wäre die schwerwiegende Gefahr eines un-
sicheren und experimentirlustigen Dilettantismus in der Verwaltung gar
nicht zu vermeiden. Der in Preussen gefasste Beschluss befindet sich
somit im Einklange mit einem wichtigen Grundprincip des Verwaltungs-
wesens.
Von der Richtigkeit dieser bevorstehenden preussischen Organisation
überzeugt man sich desto mehr, je genauer man in das weitverzweigte
gewerbe-pädagogische Gebiet eindringt, in welches Probleme der Kunst-
Politik, des technischen Studienwesens, der allgemeinen Volkserziehung so
mannigfach hineinspielen. Denn aus dem Umstande, dass jene mehr-
erwähnten Verwaltungsgeschäfte fast ausschliesslich pädagogische Mittel zu
gewerblichen Zwecken zum Gegenstande haben, geht ferner hervor, wie
eng der natürliche Zusammenhang der Administration der künstlerischen
und industriellen Erziehung mit der Verwaltung des Gesammtorga-
nismus des- öffentlichen Bildungswesens nothwendigerweise sein
muss. Zu diesem Gesammtorganismus des öffentlichen Bildungswesens
1879. XIV. 5