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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 10)

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5. Berechtigung zum einjährigen Militärdienste. 
S. 23. Zöglinge, welche vier Classen einer Mittelschule absolvirt und 
sohin durch vier Jahre die Kunstgewerbeschule als ordentliche Schüler besucht 
haben, haben den Anspruch auf die Begünstigung des Einjährig-Freiwilligen- 
Dienstes in derselben Art und unter denselben Bedingungen und Modali- 
täten, wie die Absolventen einer ganzen Mittelschule. 
VI. 
Dauer des Schuljahres und des Unterrichtes in den ein- 
zelnen Schulabtheilungen. 
ä. 24 Das Schuljahr beginnt an der Kunstgewerbeschule mit l. October 
und schließt mit Ende Juli. 
ä. 25. Der Besuch der allgemeinen Abtheilung ist für ordentliche Schüler 
in der Regel auf vier Jahre beschränkt. Dieselbe Zeitdauer gilt als Regel 
für den Besuch einer und derselben Fachschule, beziehungsweise eines und 
desselben Special-Ateliers; doch kann bei hervorragendem Talente und Fleiße 
der Aufsichtsrath über Antrag des Lehrkörpers eine Verlängerung dieser 
Frist gewähren. 
VII. 
Schulferien. 
ä. 26. Als Hauptferien für die Kunstgewerbeschule ist die Zeit vom 
l. August bis Ende September bestimmt. 
Jeden Samstag sind die Schullocalitäten geschlossen; jedoch haben die 
Professoren aller Abtheilungen das Recht, unter ihrer Verantwortlichkeit 
einzelnen Zöglingen auch an diesen Tagen, obwohl ein eigentlicher Unter- 
richt nicht stattfindet, den Zutritt in die Arbeitssäle zu gestatten. 
VIII. 
Schulausstellung. 
g. 27. Die Arbeiten der Schüler werden jedes zweite Jahr ötfentlich 
ausgestellt.
	        
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