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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 10)

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ä. 3x. Die wirklichen Lehrer einschließlich des Director's haben den 
Anspruch auf fünf Quinquennalzulagen ä 200 H. jährlich. Dieselben sind 
verhalten, nach Ablauf von drei Jahren nach ihrer ersten Ernennung zum 
wirklichen Lehrer (Probetriennium) um die Bestätigung (Definitivstellung) 
im Lehramte einzuschreiten, bei welchem Anlasse ihnen der Professortitel 
zuerkannt werden kann. 
ä. 32. Besonders hervorragenden Künstlern kann bei deren ersten Er- 
nennung zu wirklichen Lehrern der Kunstgewerbeschule der Professortitel 
auch sofort zuerkannt werden. 
Desgleichen kann in besonders rücksichtswürdigen Fällen schon bei der 
ersten Ernennung die Anrechnung einer künstlerischen Praxis als lehramt- 
liche Dienstzeit bis zu fünf, eventuell zehn Jahren für den Anfall der Quin- 
quennalzulagen, sowie für die Pensionsfähigkeit und das Pensionsausruaß, 
endlich auch der sofortige Bezug von ein oder zwei Quinquennalzulagen 
bewilligt werden. 
ä. 33. Rücksichtlich der Pensionsfähigkeit und des Ausmaßes der Ruhe- 
gebühr kommen dem Directnr und den" wirklichen Lehrern der Kunstgewerbe- 
schule derselbe Anspruch, beziehungsweise dieselben Begünstigungen zu, 
welche diesfalls den Directoren und wirklichen Lehrern der Mittelschulen 
gesetzlich eingeräumt sind. 
g. 34.. Neben den wirklichen Lehrern ist an der Kunstgewerbeschule 
für das chemische Laboratorium derselben noch die Stelle eines Adjuncten 
in der X. Rangsclasse der Staatsbeamten (900 H. Gehalt und 400 fl. Activi- 
tätszulage) systemisiert. 
g. 35. Die für den Unterricht in den theoretischen Fächern erfor- 
derlichen Hilfslehrer mit den von Fall zu Fall zu bestimmenden Remune- 
rationen werden über Antrag der Schuldirection und des Aufsichtsrathes 
seitens des Ministeriums für Cultus und Unterricht bestellt. 
ä. 36. Außer der in der Natur des Lehrkörpers als solchen gelegenen 
Aufgabe kommt demselben insbesondere auch der in diesem Statute und im 
Lehrplans vorgezeichnete Wirkungskreis zu. 
Ein aus dem Lehrkörper zu wählender Ausschuss wird mit deryAuf- 
gabe betraut, sich zu überzeugen, 0b die Vorbildung der Zöglinge der allge- 
meinen Abtheilung in einer den Zwecken der Anstalt entsprechenden Weise 
erfolgt. Die diesfälligen etwaigen Anregungen und Anträge sind im Wege 
der Schuldirection an den Aufsichtsrath zu leiten.
	        
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