LEHRPLAN.
Allgemeine Bestimmungen über Aufgabe und
Gliederung des Unterrichtes.
ä. 1. Die Kunstgewerbeschule des k. k. österreichischen Museums für
Kunst und Industrie hat nach dem Statute die Erziehung kunstgebildeter Kräfte
für die Bedürfnisse der Kunstgewcrbe, sowie die Heranbildung von Lehrern
für den kunstgewerblichen Unterricht, für das Zeichnen etc. zur Aufgabe.
Es bilden daher jene Zweige der Kunst, welche die Vorbedingungen eines
künstlerischen Schaffens auf gewerblichem Gebiete sind, die Hauptgegen-
stände des Unterrichtes und bedingen die Gliederung der Anstalt und des
Unterrichtes.
Diese Zweige sind: die Architektur, die Malerei und die Plastik in ihrer
Anwendung auf die Ausschmückung der Gebäude und in ihrer Beziehung
und Anwendung auf die Erfordernisse der Kunstgewerbe. "
S. 2. Die Kunstgewerbeschule und der Unterricht an derselben gliedert
sich in 1
l. eine allgemeine Abtheilung.
2. die Fachschulen für:
a) Architektur,
b) Malerei und
c) Plastik
in der in l aufgestellten Begrenzung.
3. Spezial-Ateliers für
a) Ciselirkunst und verwandte Fächer;
b) Holzschnitzerei;
c) Keramik und Emaillage;
d) Spitzenzeichnen;
e) Radiren;
f) Holzschneidekunst.
4. das chemische Laboratorium.