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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 10)

LEHRPLAN. 
Allgemeine Bestimmungen über Aufgabe und 
Gliederung des Unterrichtes. 
ä. 1. Die Kunstgewerbeschule des k. k. österreichischen Museums für 
Kunst und Industrie hat nach dem Statute die Erziehung kunstgebildeter Kräfte 
für die Bedürfnisse der Kunstgewcrbe, sowie die Heranbildung von Lehrern 
für den kunstgewerblichen Unterricht, für das Zeichnen etc. zur Aufgabe. 
Es bilden daher jene Zweige der Kunst, welche die Vorbedingungen eines 
künstlerischen Schaffens auf gewerblichem Gebiete sind, die Hauptgegen- 
stände des Unterrichtes und bedingen die Gliederung der Anstalt und des 
Unterrichtes. 
Diese Zweige sind: die Architektur, die Malerei und die Plastik in ihrer 
Anwendung auf die Ausschmückung der Gebäude und in ihrer Beziehung 
und Anwendung auf die Erfordernisse der Kunstgewerbe. " 
S. 2. Die Kunstgewerbeschule und der Unterricht an derselben gliedert 
sich in 1 
l. eine allgemeine Abtheilung. 
2. die Fachschulen für: 
a) Architektur, 
b) Malerei und 
c) Plastik 
in der in  l aufgestellten Begrenzung. 
3. Spezial-Ateliers für 
a) Ciselirkunst und verwandte Fächer; 
b) Holzschnitzerei; 
c) Keramik und Emaillage; 
d) Spitzenzeichnen; 
e) Radiren; 
f) Holzschneidekunst. 
4. das chemische Laboratorium.
	        
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