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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 10)

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Kopfe zu zeichnen und zu erläutern, zu welchem Zwecke der Lehrer im 
Laufe des Schuljahres am Schlusse der einzelnen Abschnitte Recapitulationen 
vorzunehmen hat. 
Der Unterricht wird in jedem dieser Jahrgänge in wöchentlich min- 
destens 6 Stunden ertheilt. 
Für Angehörige der Manufacturbranche ist nach Beendigung des ersten 
Theiles (ornarnentale Formenlehre) an Stelle der architektonischen Formen- 
lehre das Gebiet des textilen Ornsmentes in einem separaten Unterrichte 
abzuhandeln. 
II. Fachschulen. 
a) Fachschule für Architektur. 
g. 14. Der Unterricht an der Fachschule für Architektur umfasst das 
gesammte Mobiliar und die Geräthe in Holz, Metall, Stein, Thon, Glas etc., 
ferner das Gebiet der textilen Kunstindustrie, also der gedruckten und 
gewebten Stoffe, der Stickereien, Spitzen etc. sowie die Totalanordnung 
profaner und kirchlicher Innenräume. 
g. 15. Den Gegenstand des Unterrichtes bildet vorerst das Fachstudiun] 
(Decornposition) ausgeführter, in den Kreis dieser Abtheilung gehöriger 
kunstgewerblicher Ohiecte, verbunden mit Erläuterungen über Styl, Materiale, 
Construction, künstlerische und technische Durchbildung derselben und 
gleichzeitig die Anleitung zur Herstellung künstlerisch und technisch vollen- 
deter Werkzeichnungen. 
Daran schließt sich als folgende Stufe des Unterrichtes die selbständige 
Lösung von Aufgaben, welche aus pädagogischen Gründen vorn Lehrer 
gegeben werden, und als höchste Stufe der Atelier-Unterricht, welcher den 
Zweck hat, den vorgeschrittensten und talentirtesten Schülern der einzelnen 
Fachabtheilungen Gelegenheit zu bieten, sich unter fachmännischer Leitung 
bei der selbständigen Lösung jener practischen Aufgaben zu hethätigen, 
welche von Kunstgewerhetreibenden an die Schule gelangen und welche den 
Zöglingen auf die Weise den Übertritt aus der Schule in die Praxis ver- 
mittelt und erleichtert. 
ä. 16. Die Schüler dieser Fachschule haben: 
die Vorträge über die Geräthelehre, 
Materialienlehre, 
Kunstgeschichte, eventuell Geschichte der Kunsttechniken, 
und über besondere Weisung des Lehrers auch das 
Actzeichnen 
zu besuchen. 
ä. 17. Als Bedingung zur Aufnahme in die Fachschule für Architektur 
gilt außer den allgemeinen Erfordernissen  13 des Statutes) eine erlangte
	        
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