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Kopfe zu zeichnen und zu erläutern, zu welchem Zwecke der Lehrer im
Laufe des Schuljahres am Schlusse der einzelnen Abschnitte Recapitulationen
vorzunehmen hat.
Der Unterricht wird in jedem dieser Jahrgänge in wöchentlich min-
destens 6 Stunden ertheilt.
Für Angehörige der Manufacturbranche ist nach Beendigung des ersten
Theiles (ornarnentale Formenlehre) an Stelle der architektonischen Formen-
lehre das Gebiet des textilen Ornsmentes in einem separaten Unterrichte
abzuhandeln.
II. Fachschulen.
a) Fachschule für Architektur.
g. 14. Der Unterricht an der Fachschule für Architektur umfasst das
gesammte Mobiliar und die Geräthe in Holz, Metall, Stein, Thon, Glas etc.,
ferner das Gebiet der textilen Kunstindustrie, also der gedruckten und
gewebten Stoffe, der Stickereien, Spitzen etc. sowie die Totalanordnung
profaner und kirchlicher Innenräume.
g. 15. Den Gegenstand des Unterrichtes bildet vorerst das Fachstudiun]
(Decornposition) ausgeführter, in den Kreis dieser Abtheilung gehöriger
kunstgewerblicher Ohiecte, verbunden mit Erläuterungen über Styl, Materiale,
Construction, künstlerische und technische Durchbildung derselben und
gleichzeitig die Anleitung zur Herstellung künstlerisch und technisch vollen-
deter Werkzeichnungen.
Daran schließt sich als folgende Stufe des Unterrichtes die selbständige
Lösung von Aufgaben, welche aus pädagogischen Gründen vorn Lehrer
gegeben werden, und als höchste Stufe der Atelier-Unterricht, welcher den
Zweck hat, den vorgeschrittensten und talentirtesten Schülern der einzelnen
Fachabtheilungen Gelegenheit zu bieten, sich unter fachmännischer Leitung
bei der selbständigen Lösung jener practischen Aufgaben zu hethätigen,
welche von Kunstgewerhetreibenden an die Schule gelangen und welche den
Zöglingen auf die Weise den Übertritt aus der Schule in die Praxis ver-
mittelt und erleichtert.
ä. 16. Die Schüler dieser Fachschule haben:
die Vorträge über die Geräthelehre,
Materialienlehre,
Kunstgeschichte, eventuell Geschichte der Kunsttechniken,
und über besondere Weisung des Lehrers auch das
Actzeichnen
zu besuchen.
ä. 17. Als Bedingung zur Aufnahme in die Fachschule für Architektur
gilt außer den allgemeinen Erfordernissen 13 des Statutes) eine erlangte