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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 10)

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welche daher auch lediglich in den Kreis seiner privaten künstlerischen 
Thätigkeit fallen und als solche behandelt werden. 
ä. 4.5. Um sich über den Stand der Spitzenindustrie des Auslandes und 
über die Bedürfnisse der inländischen Spitzenerzeugung durch unmittelbare 
Anschauung Kenntnis zu verschaffen, hat der Leiter des Ateliers alljährlich 
lnforrnations- und Inspectionsreisen zu unternehmen. Wenn dieselben nicht 
mehr als 14 Tage in Anspruch nehmen, hat der Leiter hievon die Direction 
des k. k. österreichischen Museums und der Kunstgewerbeschule in Kenntnis zu 
setzen; bei längerer Dauer der Reisen ist in1 Wege der genannten Directionen 
ein motivierter Antrag an das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht 
zu erstatten und dessen Genehmigung einzuholen. 
ä. 46. Gleichzeitig mit der jedes zweite Jahr stattfindenden Ausstellung 
der Kunstgewerbeschule werden die Arbeiten des Special-Ateliers für das 
Spitzenzeichnen im k. k. österreichischen Museum ausgestellt. 
e) Special-Atelier für Radirkunst. 
g. 47. Die Abtheilung für Radirkunst an der Kunstgewerbeschule hat 
die Aufgabe, Zöglinge dieser Anstalt in der Technik des Radirens und Ätzens 
zu unterrichten und dieselben dahin zu führen, dass sie Gegenstände nach 
der Natur und nach bildlichen Darstellungen charakteristisch in Form, Farbe 
und in stofllicher Behandlung durch die Radirung zum Ausdrucke bringen 
können. 
ä. 48. Dieses Ziel ist anzustreben durch das Copieren mustergiltiger 
Radirungen, durch Übungen im Radiren nach dem lebenden Modell, nach 
plastischen, namentlich auch kunstgewerblichen Objecten, Gemälden, Zeich- 
nungen und photographischen Aufnahmen. 
ä. 49. Da ein Resultat auf diesem Gebiete der vervielfältigenden Kunst 
nur dann zu erzielen ist, wenn der Schüler bei größtmöglichem Verständnisse 
der Formenwelt und Fertigkeit im Umstellen derselben einen ausgesprochenen 
Sinn für Charakteristik besitzt, so ist für die Aufnahme in diese Abtheilung 
der Nachweis genügender künstlerischer Vorbildung zwar erforderlich, der- 
selbe gibt aber kein Recht, aufgenommen zu werden, vielmehr bleibt die 
Aufnahme dem Ermessen des Professors vorbehalten. 
In allem Übrigen gelten für diese Abtheilung die Bestimmungen des 
Lehrplanes der Kunstgewerbeschule. 
f) Spezial-Atelier für Holzschneidekunst. 
g. 50. Diese Abtheilung ist bis auf weiteres mit dem xylographischen 
Institut der k. k. Hof- und Staatsdruckerei vereinigt, von welcher auch, 
insolange diese Vereinigung besteht, die Kosten für sämmtliche Ateliererfor- 
dernisse getragen werden. Die Vereinigung hat den Zweck, der Schule die
	        
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