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für die Ausbildung der Zöglinge, nach Maßgabe ihrer fortschreitenden Ent-
wickelung, erforderliche practische Bethätigung im Erwerb zu sichern.
g. 51. Die Holzschnittschule hat die Ausbildung der Zöglinge in der
Technik des Holzschneidens und des Zeichnens für den Holzschnitt zur Auf-
gabe. Der Schüler soll befähigt werden, nicht nur eine gegebene Zeichnung
mit den ihrer Eigenart entsprechenden Mitteln im Schnitt auszuführen,
sondern auch jede künstlerische Aufgabe für das Holzschnittbedürfnis zu
zeichnen, respective jede Vorlage, auch wenn sie auf Holz photographiert
wird, für seinen Stichel zeichnerisch zurecht zu legen.
ä. 52. Die Ausbildung erfordert eine tägliche fünf- bis sechsstündige
Übung im Xylographieren und Zeichnen durch drei Jahre.
ä. 53. Für die Schüler ist der Besuch der Vorlesungen über Perspective,
Styl- und Schattenlehre und das Actzeichnen (für jene Schüler, bei welchen
es der Professor für geboten erachtet) obligat.
S. 54. Zur Aufnahme in die Holzschnittabtheilung ist die Fertigkeit im
liguralen und ornamentalen Zeichnen, einige Kenntnis im Modellieren und
jener Grad von Übung im Federzeichnen erforderlich, welcher zu genauem,
den Charakter der Vorlage einhaltendem Copieren von alten Holzschnitten"
oder Radirungen befähigt.
ä. 55. Den Zöglingen der Holzschnittabtheilung ist die Annahme von
Holzschnittaufträgen nur mit Zustimmung des Professors gestattet, unter
dessen Aufsicht sie auszuführen sind.
ä. 56. Die Bestimmung der etwaigen Honorare für Arbeiten der Schüler
steht dem Professor zu.
IV. Chemisches Laboratorium.
ä. 57. Das chemische Laboratorium bildet einen Bestandtheil der Kunst-
gewerbeschule und dient in erster Linie den Lehrzwecken derselben.
Insoweit es mit den Verpflichtungen, welche dieser Aufgabe entspringen,
vereinbarlich ist, _übt das Laboratorium jedoch auch eine selbständige Thä-
tigkeit, indem es den Kunstgewerben und den auf diese basierten Industrie-
zweigen als Versuchsanstalt dient.
ä. 58. Der Leiter des chemischen Laboratoriums, dem die Durchführung
aller im vorausgegangenen Paragraphen genannten Obliegenheiten zukommt,
gehört dem Status des Lehrkörpers der Kunstgewerbeschule als Professor
an, und lehrt an der genannten Anstalt gewerbliche Chemie und Materialien-
kunde, beziehungsweise Technologie der Kunstgewerbe.
g. 59. Als Lehrinstitut hat das Laboratorium der Kunstgewerbeschule
gegenüber die Aufgabe, den Schülern die für ihren späteren Beruf nüthigen
chemisch-technischen Kenntnisse zu vermitteln, ihnen Material, Mittel und
Unterweisung behufs practisch-technischer Ausbildung in den einzelnen an
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