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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 10)

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für die Ausbildung der Zöglinge, nach Maßgabe ihrer fortschreitenden Ent- 
wickelung, erforderliche practische Bethätigung im Erwerb zu sichern. 
g. 51. Die Holzschnittschule hat die Ausbildung der Zöglinge in der 
Technik des Holzschneidens und des Zeichnens für den Holzschnitt zur Auf- 
gabe. Der Schüler soll befähigt werden, nicht nur eine gegebene Zeichnung 
mit den ihrer Eigenart entsprechenden Mitteln im Schnitt auszuführen, 
sondern auch jede künstlerische Aufgabe für das Holzschnittbedürfnis zu 
zeichnen, respective jede Vorlage, auch wenn sie auf Holz photographiert 
wird, für seinen Stichel zeichnerisch zurecht zu legen. 
ä. 52. Die Ausbildung erfordert eine tägliche fünf- bis sechsstündige 
Übung im Xylographieren und Zeichnen durch drei Jahre. 
ä. 53. Für die Schüler ist der Besuch der Vorlesungen über Perspective, 
Styl- und Schattenlehre und das Actzeichnen (für jene Schüler, bei welchen 
es der Professor für geboten erachtet) obligat. 
S. 54. Zur Aufnahme in die Holzschnittabtheilung ist die Fertigkeit im 
liguralen und ornamentalen Zeichnen, einige Kenntnis im Modellieren und 
jener Grad von Übung im Federzeichnen erforderlich, welcher zu genauem, 
den Charakter der Vorlage einhaltendem Copieren von alten Holzschnitten" 
oder Radirungen befähigt. 
ä. 55. Den Zöglingen der Holzschnittabtheilung ist die Annahme von 
Holzschnittaufträgen nur mit Zustimmung des Professors gestattet, unter 
dessen Aufsicht sie auszuführen sind. 
ä. 56. Die Bestimmung der etwaigen Honorare für Arbeiten der Schüler 
steht dem Professor zu. 
IV. Chemisches Laboratorium. 
ä. 57. Das chemische Laboratorium bildet einen Bestandtheil der Kunst- 
gewerbeschule und dient in erster Linie den Lehrzwecken derselben. 
Insoweit es mit den Verpflichtungen, welche dieser Aufgabe entspringen, 
vereinbarlich ist, _übt das Laboratorium jedoch auch eine selbständige Thä- 
tigkeit, indem es den Kunstgewerben und den auf diese basierten Industrie- 
zweigen als Versuchsanstalt dient. 
ä. 58. Der Leiter des chemischen Laboratoriums, dem die Durchführung 
aller im vorausgegangenen Paragraphen genannten Obliegenheiten zukommt, 
gehört dem Status des Lehrkörpers der Kunstgewerbeschule als Professor 
an, und lehrt an der genannten Anstalt gewerbliche Chemie und Materialien- 
kunde, beziehungsweise Technologie der Kunstgewerbe. 
g. 59. Als Lehrinstitut hat das Laboratorium der Kunstgewerbeschule 
gegenüber die Aufgabe, den Schülern die für ihren späteren Beruf nüthigen 
chemisch-technischen Kenntnisse zu vermitteln, ihnen Material, Mittel und 
Unterweisung behufs practisch-technischer Ausbildung in den einzelnen an 
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