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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 10)

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den Fachschulen vertretenen Zweigen des Kunstgewerbes zu bieten und die 
zur practischen Durchführung der von den einzelnen Fachabtheilungen aus- 
gehenden Techniken nöthigenBrennapparate, Decorationsmittel, Präparate u. dgl. 
zur Verfügung zu stellen. 
ä. 60. In seiner Eigenschaft als Versuchsanstalt kann sich das che- 
mische Laboratorium sowohl mit der Durchführung wissenschaftlicher For- 
schungen, der experimentellen Prüfung neuer oder im Auslande bereits 
geübter technischer Verfahrungsweisen, der Ausführung chemischer Analysen 
und Versuche, als auch mit der Abgabe von Gutachten im Interesse der 
Industrie oder einzelner Industriellen beschäftigen, isowie einzelnen jungen 
Chemikern durch entsprechende practische Unterweisung die Mittel zur Fort- 
bildung auf einzelnen Gebieten der Kunstindustrie und zwar namentlich der 
Keramik, Glasindustrie und Emailtechnik bieten. 
g. 61. Bei Verfolgung der Aufgabe, als Versuchsanstalt zu dienen, sind 
die folgenden Grundsätze festzuhalten: 
a) Ansuchen, welche von Privaten ausgehen, kann der Leiter direct 
entgegennehmen, und er entscheidet endgiltig über deren Zuläs- 
sigkeit; über die zugelassenen Ansuchen ist ein Register zu führen. 
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit ist maßgebend: 
ob die geforderten Arbeiten oder Versuche überhaupt Aussicht 
auf Erfolg, oder auch einen der aufzuwendenden Zeit und Mühe 
entsprechenden Erfolg bieten, ob dieselben mit den Mitteln der 
Anstalt ohne Störung ihrer sonstigen Functionen und Zersplittev 
rung ihrer Thätigkeit ausführbar sind, und ob jeweilig Zeit und 
Arbeitskräfte dazu erübrigen. 
b) Für alle Arbeiten, welche im Interesse einzelner Industriellen und 
auf deren Ansuchen ausgeführt werden, ist ein Entgelt, dessen 
Höhe nach Art des betreffenden Gegenstandes von dem Leiter 
der Anstalt voraus bestimmt wird, zu entrichten. 
Diese Gelder, über deren Verwendung besondere Verfügungen 
getroffen werden, sind in dem obengenannten Register vorzumerken. 
c) Jünglinge, welche genügende chemische Kenntnisse besitzen, und in 
der Versuchsanstalt practische Unterweisung zu erhalten wünschen, 
haben sich unter Nachweis ihrer theoretischen Vorbildung bei dem 
Leiter der Anstalt zu melden, dem die Entscheidung über Zu- 
lassung oder Abweisung der Angemeldeten zusteht. 
Diese Hospitanten haben eine Laboratoriumstaxe von monat- 
lich 10 H. zu erlegen.
	        
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