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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVI (1881 / 186)

In der Sitzung des Curatoriums des Oesterr. Museums am 22. No- 
vember 1880 beantragte der Curator Se. Exc. Ritter v. Chlumecky, 
das Curatorium möge sich mit der Frage beschäftigen, wie dem planlosen 
Veranstalten von Gewerbe-Ausstellungen, welches das ganze Ausstellungs- 
wesen zu discreditiren und abzuniitzen drohe, zu steuern sei, und welche 
Schritte namentlich das Oesterr. Museum in dieserAngelegenheit thun könne. 
Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen und sofort ein Comite, 
bestehend aus dem Antragsteller Ritter v. Chlumecky, dem Director 
des Museums Hofrath v. Eitelberger, und den Herren Regierungsrath 
Buche r, Regierungsrath v. Falke, k. Rath lsba ry und Hof-Glaswaaren- 
lieferant Lobmeyr, beauftragt, dem Curatorium über die Frage Bericht 
zu erstatten, bezw. Anträge zu stellen. 
Namens dieses Comite's erstattete dann Ritter v. Chlumecky in der 
Sitzung am 19. Januar 1881 nachstehenden Bericht. 
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Die Wichtigkeit und Bedeutung des Ausstellungswesens für die Ent- 
wicklung des Gewerbes und der Industrie im Allgemeinen, der Kunst- 
industrie insbesondere steht außer Frage. 
Nicht bloß die großen internationalen Ausstellungen, sondern in 
vielleicht noch höherem Maße die Ausstellungen von kleinerem Umfange: 
Landes-, Regional-, Local- und Special-Ausstellungen spielen heute in 
dem Entwicklungsgange aller Productionsgebiete eine sehr einflussreiche 
Rolle; und was sich auch dagegen principiell und theoretisch sagen lässt, 
kann man an eine Beseitigung der Ausstellungsmode um so weniger 
denken, als, wie die entschiedensten Gegner der Ausstellungen selbst zu- 
geben müssen, auch bei der gegenwärtigen missbräuchlichen Anwendung 
eine vortheilhafte Seite der Ausstellungen nicht in Abrede gestellt werden kann. 
Es kann sich also nur darum handeln, diese missbräuchliche An- 
wendung thunlichst hintanzuhalten, das Ueberhandnehmen planloser und 
überüüssiger Ausstellungen zu verhindern und dafür zu sorgen, dass von 
berufener Seite das Ausstellungswesen in einer Weise geregelt werde, 
dass es möglichst viel Gutes und Nützliches im allgemeinen Interesse 
bewirke. ' '
	        
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