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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVI (1881 / 186)

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zu Fall in einer bestimmten Anzahl von Stücken der Ort der Ausstellung 
und die Jahreszahl speciell einzuprägen sein. 
Um die Angemessenheit der hier aufgestellten Grundzüge erfahrungs- 
mäßig zu erproben und nöthigenfalls noch weitere Bestimmungen über 
diesen Gegenstand trelfen zu können, beabsichtige ich behufs eines ein- 
gehenden Studiurns der einschlägigen Verhältnisse, zu den im laufenden 
Jahre abzuhaltenden Provinzial- und Local-Ausstellungen je einen Ver- 
treter des Handelsministeriums zu delegiren. 
Von den im vorstehenden entwickelten allgemeinen Grundsätzen 
über die Veranstaltung von Provinzial- und Local-Ausstellungen wolle 
die k. k. Statthalterei die Handels- und Gewerbekammern von Böhmen 
in Kenntniss setzen. 
Beilage z. 
Abschrift 
eines Handelsministeyial-Erlasses an alle Länderchefs') 
vom 18. October 1880, Z. 32426. 
Die Erscheinungen, welche in dem Decennium 1870-1880 auf dem 
Gebiete der gewerblichen Ausstellungen in mehreren österreichischen Län- 
dern hervorgetreten sind, lassen es mir als geboten erscheinen, zur Rege- 
lung dieser Einrichtung Anordnungen zu treffen. 
lch gehe dabei von der priucipiellen Anschauung aus, dass das ge- 
werbliche Ausstellungswesen eine belangreiche zur Förderung der cultu- 
rellen und volkswirthschaftlichen Interessen geeignete Institution sei, welche 
sich noch keineswegs überlebt hat. 
Um jene ersprießlichen - nicht selten lange nachwirkenden - Re- 
sultate herbeizuführen, deren diese Einrichtung fähig ist, ist es jedoch 
erforderlich, dass von derselben ein mäßiger und richtiger Gebrauch gea 
macht werde. rAllzuhäufige Wiederkehr oder unzweckmäßige Organisation 
der Ausstellungen kann leicht dazu führen, die erwarteten Vortheile in 
ihr Gegentheil umzuwandeln. 
Damit von gewerblichen Ausstellungen ein wohlthätiger und nach- 
haltiger Einfluss auf die volkswirthschaftlichen Verhältnisse des betreffen- 
den Landes oder Bezirkes gewärtiget werden könne, sind es nothwendige 
Voraussetzungen, dass dieselben von berufener Seite in's Werk gesetzt, 
dass Ort und Zeit des Unternehmens zweckmässig gewählt, dass die Aus! 
') Nur für Böhmen war schon früher eine Verfügung ergangen, derzufolge dort 
künftig Handelskammerbezirks-Ausstellungen von drei zu drei Jahren stattfinden sollen, 
und zwar so, dass innerhalb eines Zeitraumes von 16 Jahren Prag zweimal, die übrigen 
vier Bezirke je einmal an die Reihe zu kommen haben. -
	        
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