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zu Fall in einer bestimmten Anzahl von Stücken der Ort der Ausstellung
und die Jahreszahl speciell einzuprägen sein.
Um die Angemessenheit der hier aufgestellten Grundzüge erfahrungs-
mäßig zu erproben und nöthigenfalls noch weitere Bestimmungen über
diesen Gegenstand trelfen zu können, beabsichtige ich behufs eines ein-
gehenden Studiurns der einschlägigen Verhältnisse, zu den im laufenden
Jahre abzuhaltenden Provinzial- und Local-Ausstellungen je einen Ver-
treter des Handelsministeriums zu delegiren.
Von den im vorstehenden entwickelten allgemeinen Grundsätzen
über die Veranstaltung von Provinzial- und Local-Ausstellungen wolle
die k. k. Statthalterei die Handels- und Gewerbekammern von Böhmen
in Kenntniss setzen.
Beilage z.
Abschrift
eines Handelsministeyial-Erlasses an alle Länderchefs')
vom 18. October 1880, Z. 32426.
Die Erscheinungen, welche in dem Decennium 1870-1880 auf dem
Gebiete der gewerblichen Ausstellungen in mehreren österreichischen Län-
dern hervorgetreten sind, lassen es mir als geboten erscheinen, zur Rege-
lung dieser Einrichtung Anordnungen zu treffen.
lch gehe dabei von der priucipiellen Anschauung aus, dass das ge-
werbliche Ausstellungswesen eine belangreiche zur Förderung der cultu-
rellen und volkswirthschaftlichen Interessen geeignete Institution sei, welche
sich noch keineswegs überlebt hat.
Um jene ersprießlichen - nicht selten lange nachwirkenden - Re-
sultate herbeizuführen, deren diese Einrichtung fähig ist, ist es jedoch
erforderlich, dass von derselben ein mäßiger und richtiger Gebrauch gea
macht werde. rAllzuhäufige Wiederkehr oder unzweckmäßige Organisation
der Ausstellungen kann leicht dazu führen, die erwarteten Vortheile in
ihr Gegentheil umzuwandeln.
Damit von gewerblichen Ausstellungen ein wohlthätiger und nach-
haltiger Einfluss auf die volkswirthschaftlichen Verhältnisse des betreffen-
den Landes oder Bezirkes gewärtiget werden könne, sind es nothwendige
Voraussetzungen, dass dieselben von berufener Seite in's Werk gesetzt,
dass Ort und Zeit des Unternehmens zweckmässig gewählt, dass die Aus!
') Nur für Böhmen war schon früher eine Verfügung ergangen, derzufolge dort
künftig Handelskammerbezirks-Ausstellungen von drei zu drei Jahren stattfinden sollen,
und zwar so, dass innerhalb eines Zeitraumes von 16 Jahren Prag zweimal, die übrigen
vier Bezirke je einmal an die Reihe zu kommen haben. -