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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVI (1881 / 186)

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Unternehmens Berichte an das Handelsministerium zu richten haben, 
welche sub sigillo volanti der Landesstelle zu erstatten sind, und in drin- 
genden Fällen direct anher gerichtet werden können. 
Die Anordnung, in welcher Weise der Vertreter der Landesstelle 
von den Vorgängen im Ausstellungs-Comite in Kenntniss zu erhalten sein 
wird, wird dem Landeschef überlassen. 
Da mit den vorstehenden Bestimmungen die Absicht verbunden ist, 
dem Ueberwuchern des Ausstellungswesens entgegen zu treten , 
so hat die Bekanntgabe derselben lediglich den Zweck, die Einfügung 
aller im nächsten Decennium beabsichtigten Landesausstellungen in den 
Rahmen dieses Erlasses herbeizuführen; dagegen liegt es selbstverständ- 
lich nicht in der h. 0. Intention, Landesausstellungen etwa auch dort zu 
provociren , wo eine Neigung hiezu in den betheiligten Kreisen nicht besteht. 
Andere Ausstellungen, außer den Landesausstellungen (Local-, Re- 
gional- und Fach-Ausstellungen) werden künftighin nur ausnahmsweise 
im Sinne der Bestimmungen des h. o. Erlasses vorn I0. Mai 1876, Z. 13.677, 
unterstützt werden, wenn in dem betrelfenden Jahre weder in dem Lande 
selbst noch in einem zunächst angrenzenden eine Ausstellung, an welche 
die erstere sich anschließen könnte, stattfindet und die Zweckmäßigkeit 
und Nützlichkeit des in Rede stehenden Unternehmens von competenter 
Seite bekräftigt wird. In jenem Jahre, in welchem in einem Lande eine 
Landesausstellung stattfindet, werden separat veranstaltete fachliche Local- 
ausstellungen nicht subventionirt werden. 
Die Erledigung einlangender Gesuche um staatliche Unterstützung 
gewerblicher Ausstellungen wird dem Handelsministerium Gelegenheit 
bieten, auch noch in anderen Richtungen auf Reformen im Ausstellungs- 
wesen Einfluss zu nehmen. 
Beilage 3. 
 
Grundsätze 
im die 
Vertheilung der Staatspreise des Handelsministeriums für 
gewerbliche Ahsstellungen im Inlande. 
1. Die Staatspreise des Handelsministeriums sind zur Anerkennung und 
Belohnung he rvorragender gewerblicher Leistungen bestimmt. 
Nur der Producent , nicht auch der Händler hat auf diese Staatspreise 
des Handelsministeriums Anspruch. 
2. Die Staatspreise rangiren vor den Vereins- oder sonstigen Local- 
preisen, welche etwa zur Vertheilung kommen, ohne Unterschied des 
' Metalls.
	        
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