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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVI (1881 / 186)

3. Bei Zuerkennung von Staatspreisen soll in erster Linie das Land, 
resp. der Rayon, wo die Ausstellung stattfindet, berücksichtigt 
werden; vorausgesetzt natürlich, dass sich unter den dortigen Ausstellern 
der Auszeichnung würdige Candidaten befinden. . 
4. Firmen von auswärts sollen erst in zweiter Reihe bedacht werden, 
wenn nach Ansicht der Jury im Lande, resp. Rayon keine hervorragenden 
Bewerber mehr vorhanden sind, oder besonders ausgezeichnete Leistungen 
eine Ausnahme von diesem Principe rechtfertigen. 
5. Staatsinstitute, Museen, von der Regierung abhängige Fach- 
schulen sind mit Staatspreisen nicht zu prämiiren. ' 
6. Aussteller von Werken der bildenden Kunst oder des Unterrichts-, 
Bau- und lngenienrfaches sollen nicht participiren, ebensowenig andere, 
von eigentlicher Industrie und dem Gewerbe abseits stehende Expositionen, 
wie Dilettanten-Arbeiten, alte Kunstindustrie-Objecte, Expositionen auf 
dem Gebiete der Land- und Forstwirthschaft u. s. f. 
7. Bei jeder Prämiirung, welche die Jury im Sinne der vorstehenden 
Bestimmungen vorzunehmen beabsichtigt, hat dieselbe in Kürze die Mo- 
tive beizufügen, welche nach ihrer Ansicht die Zuerkennung dieser Aus- 
zeichnung an den betreffenden Aussteller rechtfertigen. 
8. Jeder Aussteller kann die Staatspreise des Handels- 
ministeriums nur einmal erhalten (wer bisher bloB die Bronze- 
medaille erhielt, kann jedoch zur silbernen Medaille vorrücken). 
Um die Einhaltung dieses Grundsatzes sicher zu stellen, ist das 
Namensverzeichniss derjenigen Aussteller, denen die Jury Staatspreise zu 
ertheilen beabsichtigt, vor der definitiven Zuerkennung und Vertheilung 
dem Handelsministerium bekannt zu geben, welches über die bisher auf 
verschiedenen Ausstellungen mit Staatspreisen ausgezeichneten Firmen ein 
Gesammt-Verzeichniss führt. 
9. Aussteller, welche die Berufung in die Jury angenommen haben, 
treten dadurch eo ipso hinsichtlich der Staatspreise außer Preisbewerbung. 
10. Der Ausstellnngs-Commission resp. Jury steht unter Einhaltung 
der vorstehenden Grundsätze die ifireie Vertheilung der ihr vom 
Handelsministerium bewilligten Staats-Preismedaillen zu. 
Eine Berufung gegen die Beschlüsse derselben an das Handelsmini- 
sterium findet . nicht statt. 
Ebenso wenig werden diese Staatspreise von Seite des Handels- 
ministeriums bei anderen Anlässen als bei gewerblichen Ausstellungen im 
Inland: zur Vertheilung gebracht.
	        
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