MAK

Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVI (1881 / 187)

Eine Aufgabe aus dem künstlerischen Fachgebiete des Candidaten ist nur dann zu 
stellen, wenn die von ihm vorgelegten Arbeiten (Q. z lit. d) nicht ein sicheres Urtheil 
über seine F achbildung gewähren. 
ll. Die Clausurarbeiten. 
Wenn die hluslichen Arbeiten keinen Anlass zur Zurückweisung des Candidaten 
gegeben heben, so erhält derselbedie Vorladung-zur Clausurarbeit. Jeder Candidat hat 
drei Clausurarbeiten auseuführen, wovon sich die eine auf das geometrische, die zweite 
auf das Qrnamenten- und die drim auf das figurale Zeichnen erstreckt. _ 
Wenn der Candidat auch die Prüfung aus dem Modelliren abzulegen beabsichtigt, 
so hat er eine vierte Clausurarbeit aus dem Gebiete dieser Kunst anzufertigen. 
Die Clausurnrheiten hat der Candidnt nach den Weisungen des Directors der Prü- 
fungscommission anzufertigen. _ 1 
Behufs der Beistellung der zur Ahhaltung der Clausurarbeiten aus dem Freihand- 
zeichnen. beziehungsweise aus llern Modelliren erforderlichen Unterrichtsbehelfe und 
behufs der Zuweisungeinesnhiezu geeigneten Locales hat sich die Direetinn der Prü- 
fungseommiasion mit dem Vorstande einer Kunstschule des Ortes, wo ader Candidat 'die 
Prüfung ablegt, in das Einvernehmen zu_setzen. _ - 
lll. Die mündliche Prüfung. 
Der Candidat wird nur dann nur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn er die 
Clausurarbeiten entsprechend angefertigt hat. Dieselbe hat sich auf die im Q. 3 und Q. 4 n) 
bezeichneten Gegenstände zu erstrecken. 
Geschäftsordnung. 
. . ä- 1- . . . 
Bezüglich der Leitung der Prüfungscommission, der Haus- und Clausurarbeiten, 
der mündlichen Prüfung und der Beurtheilung der einzelnen Leistungen des Candidaten, 
dann d.r Entscheidung über den Geaammterfolg der Prüfung, bezüglich der Führung der 
Protokolle und der Ausstellung der Zeugnisse, sowie bezüglich des Erlages der Prüfungs- 
taxen, endlich in BetreE des Probejahres haben die für die Prüfungen der Candidaten 
des Lehramtes an selbständigen Realschulen geltenden Bestimmungen in Anwendung 
zu kommen. 
Uebergaugsbeatmmnngen. 
. 8. 
Jene Cnndidaten, welchen die Lehräefahigung zur Ertheilung des Unterrichtes im 
Freihandzeichnen an Oberrealschulen bereits vor dem zo. October 1870 zuerkannt ist, 
haben, wenn sie die lehramtliche Approbation nach den Bestimmungen der gegenwär- 
tigen Vorschrift zu erlangen wünschen, sich einer Erganzungsprufung zu unterziehen. 
Diese Prüfung hat sich jedoch auf die im  3 bezeichneten Gegenstände und auf die 
Prüfung aus dem geometrischen Zeichnen zu beschränken. 
Candidaten, welchen die Approbation für das Freihandzeichnen nach der Vorschrift 
vom zo. October l87o zuerkannt wurde, können ihre Lehrbefähigung durch die Prüfung 
aus dem geometrischen Zeichnen ergänzen. 
Die Ausgrabungen zu Olympia. Der louatupel. 
Einen ofüciellen Bericht Wilhelm Dorpfelds über die Ausgrabungen, welche im 
vergangenen Herbste in Olympia vorgenommen wurden, bringt der Deutsche Reichs- und 
Staats-Anzeiger. YNir glauben, ihn wegen der vielen neuen Entdeckungen , durch welche 
die Geschichte der griechischen Architektur nicht nur bereichert, sondern zum Theile 
umgestaltet wird, dem österreichischen lfubblicum nicht vorenthalten zu sollen. 
-Nachdem die Grabungen während des verliossenen Sommers vier Monate lang 
geruht, sind sie am 1.1. October zum letzten Male wieder aufgenommen worden und sollen 
Anfangs März ihren definitiven Abschluss finden. Die Zahl der Arbeiter ist. in diesem Jahre 
eine sehr kleine, weil einerseits nur noch einzelne zur Vervollständigung des Gesammt- 
bildes von Olympia unerlässliche topographische Punkte durch Nachgrabungen erforscht, 
und andererseits die schon ausgegrabenen Bauwerke vollständig gereinigt werden sollen. 
Trotzdem haben wir seit dem letzten von dem Geh. Baurath Professor Adler über die 
architektonieohen Ergebnisse der Äuägrabungen erstatteten Berichte viele werthvolle Re- 
sultate erzielt. - Fast alle wichtigeren, schon froher aufgedeckten Gebäude, wie Zeus-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.