Ad IV. Vermögensrechtlicher Schutz.
Wahrend das österreichische Gesetz eine verbotene Nachbildung lediglich vom Stand-
punkte der Gewerbestörung mit allen Consequenzen einer solchen betrachtet, als da sind:
Coniiscation der Nachbildungs-Vorrichtungen und Nachbildungen selbst, und Strafe, hat
es bezüglich des vermögensrechtlichen Schutzes keine speciellen Verfügungen aufzuweisen,
und überlässt denselben dem weiteren gerichtlichen Verfahren und der Beurtheilung nach
den Normen des bürgl. Gesetzes.
Das deutsche Gesetz hingegen, hat in allen Detail-Bestimmungen dieses Gesetzes
den vermögensrechtlichen Schutz des Urhebers als Trägers der geistigen productiven
Thätigkeit durchgeführt, und daher auch in den Paragraphen, welche speciell von den
Strafen, Entschädigung und Coniiscation handeln, wie man im Verlaufe des Näheren
kennen lernen wird, eine specielle Anwendung der Rechtsgrundsatze zur Durchführung
gebracht. .
Ad V. Vererblichkeit und Executivfahigkeit des Schutzrechtes.
Beide Gesetze anerkennen zwar die Uebertragbarkeit des erworbenen Schutzrechtes,
doch geht in dieser Beziehung das deutsche Gesetz viel weiter, und anerkennt ausdrück-
lich die gesetzliche und testamentarische Vererblichkeit; welche Bestimmung im öster-
reichischen Gesetze mangelt, und auch von weniger Bedeutung Ware, so lange überhaupt
die Schutzfrist nicht länger als 3 Jahre dauert; acceptirt man aber eine berechtigt längere
Schutzfrist, so dürfte es wohl im Interesse der Sache liegen, auch die Vererblichkeit
prinzipiell auszusprechen. Es wäre aber auch mit Rücksicht auf den Umstand, dass bei
Mustern und Modellen in erster Linie die vermögensrechtlichen Interessen geschützt
werden sollen, wohlgerathen, die Executivbarkeit des Urheberrechtes grundsätzlich anzu-
erkennen, da doch dieser Grundsatz nach deutschem Gesetze zwar nicht speciell aus-
gesprochen, aber doch im Sinne des betreffenden 5. 3 unzweifelhaft gelegen zu sein
scheint.
Ad Vl. Processuale und materiell rechtliche Zuständigkeit.
Was die processuale Zuständigkeit betriEt, so steht dieselbe mit dem eigentlichen.
Verfahren in engem Zusammenhange. Wie schon früher erwähnt, steht nach öster-
reichischem Gesetze die Verhandlung und Entscheidung über Eingriife in das Musterrecht,
sowie die Untersuchung und Bestrafung, über Ungiltigkeit der Hinterlegung und dem
Verluste des Musterrechtes den politischen Behörden I. Instanz zu, und zwar nach dem
Verfahren und Instanzenzug bei Gewerbestörungen. Wenn nun eine derartige Entschei-
dung von einer Vorfrage abhängt, über welche der Civilrichter zu sprechen hat, so kann
die politische Behörde erst auf Grundlage des civilgerichtlichen Ausspruches, ihre dies-
fällige Entscheidung treffen.
Diese nun von der politischen Behörde erüossene rechtskräftige Entscheidung dient
erst dem Verletzten zur Grundlage, nach welcher er beim Civilrichter nach den Bestim-
mungen des bürgerlichen Gesetzes seine Entschadigungsansprüche geltend machen kann.
Nachdem nun ein Musterschutzgesetz vorzugsweise den Schutz gegen vermögens-
rechtliche Benachtheiligung gewähren, und dem Beschädigten möglichst rasch zur Geltend-
machung seiner gerechtfertigten Entschadigungsansprüche verhelfen soll, so geben die
eben citirten Gesetzesbestimmungen ein monströses Beispiel von Rechtsverschleppung,
indem in der Regel 2, eventuell 4 Entscheidungen, und zwar je 2 von solchen Behörden,
deren Wirkungskreise absolut heterogen sind, eriiossen sein ,mussten, bis in einer Ent-
schadigungsfrage ein civilgerichtliches Urtheil I. Instanz unbeschadet weiterer Appellationen
zu Stande gekommen ist. Das österreichische Gesetz hat es zwar in den Wirkungskreis
der politischen Behörde I. Instanz gelegt, die Unbrauchbarmachung der specifischen Nach-
bildungswerkzeuge, eventuell die Coniiscation derselben, sowie jene der Nachbildungen zu
verfügen, hat aber unter Einem die Verfügung getroffen, dass vor Bewilligung derselben
eine Sicherstellung für eventuellen Schimpf und Schaden des Geklagten verlangt werden
könne, ja dass eventuell auf eine Muthwilligkeitsstrafe gegen den Beschwerdeführer zu
erkennen sei.
Die beiden letzteren Bestimmungen scheinen aber aus der Analogie mit den Prin-
cipien des österreichischen Privilegiums-Gesetzes hervorgegangen, aber nicht empfehlens-
werth zu sein, weil eine grosse Zahl von Industriellen, namentlich zaghaftere Charaktere,
schon aus Rücksicht der Möglichkeit einer Selbstbestrafting es lieber vorziehen, entweder
gar keine Anzeige zu machen, oder ein auf Conßscation bezügliches Begehren nicht zu
stellen. Hiedurch wird aber die Sache nicht besser gemacht, denn es kann nicht Auf-
gabe eines Gesetzes sein, Anzeigen und Rechtsfolgen von Rechsverletzungen hintanzuhalten,
während es eben zu dem Zwecke der Bestrafung und Hinderung von Rechtsverletzungen
gegeben ist. Und was man auf der einen Seite durch prompte Verfügung von Schutz-
massregeln gewinnen will, geht eben auf der andern Seite wieder verloren.