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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XX (1885 / 233)

Wir sehen daher in der Zeit der Renaissance den Architekten selbst- 
ständig die bauliche Thätigkeit dieser Kunstepoche begründen. 
So geht es weiter bis auf unsere Tage. 
Zu allen Zeiten tritt uns derselbe Begriff vom Architekten entgegen. 
Der Architekt ist der Schöpfer des Baues in construc- 
tiver und künstlerischer Beziehung. 
Er plant denselben und leitet ihn hinsichtlich seiner 
technischen und künstlerischen Vollkommenheit. 
Die ganze Baukunst bis auf unsere heutige Zeit ist ein 
Werk der Architekten. . 
In unseren Städten, auf den Burgen und Schlössern unseres Adels, 
bei den Kirchenbauten aller Confessionen, bei allen Bauten, wo über- 
haupt künstlerische und technische Vollendung erstrebt und erzielt wurde, 
sind es die Architekten, welche geplant und die Bauten ge- 
leitet haben. 
Leider muss constatirt werden, dass gerade heute, zum Schaden 
der Kunst, so manche Bauten und so manche Restaurationen noch der 
kundigen Hand solch" künstlerischer Kräfte entbehren. 
Dies kann, wie wir hoffen, aber nur das Motiv werden, 
um auch hier ein besseres Verhältniss für die Zukunft anzu- 
streben. 
Die Thatsache, dass in weniger entwickelten Ländern 
ein solches Verhältniss noch nicht allgemein gekannt ist, 
darf doch sicher nicht Grund werden, zu vernichten oder 
doch zu gefährden, was die Cultur geschaffen und als noth- 
wendiges Mittel zum Zwecke bewahrt und anerkannt hat. 
Zu wichtig und zu bedeutend erscheint der Einfluss der Kunst, als 
dass es nicht geboten wäre, Alles zu unterstützen, was zur Förderung 
derselben beizutragen im Stande ist. 
Die Cultur und der Wohlstand eines Landes sind ja zu 
messen mit demMaßstabe seiner künstlerischenBestrebungen. 
Wir sind auch deshalb der sicheren Ueberzeugung, dass es nur einer 
Anregung bedarf, um alle jene Einrichtungen zu erlangen, die der Ent- 
wickelung künstlerischer Bauweise dienlich sind. 
' Dieserhalb erwarten wir, dass auch in dem heute von uns behan- 
delten Falle unseren Wünschen Rechnung getragen werde, und im Ge- 
setze die Stellung des Architekten in passender Weise ge- 
kennzeichnet wird und vermieden bleibe, eine der künst- 
lerischen Entwickelung ungünstige Verschiebung der Ver- 
hältnisse herbeizuführen. 
Wir enthalten uns hier eines speciellen Vorschlages hinsichtlich der 
Fassung einzelner Punkte des berührten Gesetzes und erwähnen nur in 
Kürze der Principien, welche hiebei Beachtung finden müssen:
	        
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