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Schon längst erschien es den gezeichneten Architekten ein drin-
gendes Bedürfniss, dass die Bedingungen aufgestellt und an maßgebende:
Stelle zur Verwirklichung gebracht werden, welcheigeeignet sind, eine
baukünstlerische Thätigkeit im Sinne wahrer Kunst für jetztl- und für die
Zukunft zu verbürgen.
Wer mit Aufmerksamkeit die heute bestehenden Verhältnisse, welche
die 'I'hätigkeit des Architekten beeinflussen, studirt, wer Thatsachen seiner
eigenen Erfahrung, seiner persönlichen Erlebnisse verfolgt, dieselben prü-
fend erwägt: der kann sich sicher nicht verhehlen, dass einer allgemei-
nen Bethätigung künstlerischen Schaffens auf dem Gebiete des Hochbaues
nicht nur die Unterstützung seitens der maßgebenden Fac-
toren mangelt, sondern dass noch überdies Schwierigkeiten
in verschiedenen Eormen sich der Erstrebung eines solchen
Zieles entgegenstehen.
Freudig begrüßen wir daher, dass an berufener Stelle jene Maß-
regeln geplant werdeix sollen, welche geeignet sind, die gesammte
Bauthätigkeit unsäeres Landes im Sinne einer geläuterten
Baukunst zu fördeijn und zu entwickeln. ' '
Es ist nicht unsere Absicht, schon heute all' die Fragen anzuführen,
geschweige zu erörtern, die hiebei zur Lösung kommen müssen, soll
dieses Ziel mit Sicherheit erstrebt werden können.
Umfassender Vorarbeiten und Studien wird es ja bedürfen, um solche
zweckdienliche Vorschläge und Einrichtungen feststellen zu können.
Was uns indess schon heute veranlasst, selbst hervorzutreten, das
ist eine Angelegenheit, deren Dringlichkeit durch die specielle Sachlage
bedingt ist. k
Unserer Reichsvertretung liegt ein Gesetzentwurf zur Regelung der
Baugewerbe vor. .
Bei der vuriährigen commissionellen Behandlung dieses Gegenstandes
wurden Bestimmungen proiectirt, die, über den Rahmen des Regierungs-
entwurfes hinausgehend, die heutige Stellung des Architekten
außer Acht lassen und geeignet sind, die Meinung zu er-
zeugen , dessen E xi st en z als Bauconstructeur und Bau-
künstler werde nunmehr entbehrlich.
Wenn nach einem Amendernent, welches möglicherweise auf Voti-
rung durch das Haus zählen darf, ein Passus in dieses Gesetz aufgenom-
men werden würde, nach welchem dem bis heute vorerstfals ausführenden
Gewerbsmann bestehenden Baumeister die Ausführung der Bauarbeiter:
in eigener Regie untersagt wird, derselbe dhgegen angewiesen
bleibt, den Bau bloß zu leiten, und die einschlägigen baugewerblichen
Arbeiten von concessionirten Bauhandwerkern ausführen zu lassen, so
ist damit die Wirksamkeit des Architekten gezeichnet, so
wie sie heute und in allen Kunstepochen zur Geltung kam.