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Objekt: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1868 / 35)

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nem principiellen Bedenken; doch hat über einschlägige Gesuche der 
Lehrkörper von Fall zu Fall zu entscheiden, welcher dabei den speciellen 
Anforderungen einzelner Zweige der Kunstindustrie und den individuellen 
Bedürfnissen der Schüler Rechnung zu tragen hat. 
Der Eintritt in die Kunstgewerbeschule ist in der Regel nur beim 
Beginn des Schuljahres, der Austritt zu jeder Zeit gestattet. 
ä 4. 
Ausser der Ausbildung ordentlicher Schüler soll die Kunstgewerbe- 
schule auch noch den Zweck verfolgen, Hospitanten zur Vervollstän- 
digung ihrer künstlerischen Ausbildung Gelegenheit zu bieten. Hiebei 
ist es namentlich auf Zeichner, Modelleure, Werkführer in Fabriken und 
Privatateliers und Jene abgesehen, welche schon in bestimmten Fächern 
praktisch thätig sind und nur zur Ausfüllung einer Lücke ihres Wissens 
und Könnens die Vorbereitungsschule oder eine Fachschule oder auch 
gleichzeitig mehrere der letzteren besuchen wollen. 
Die Bestimmungen des g 3 hinsichtlich der Dauer des Unterrichtes 
haben auf blosse Hospitanten keine Anwendung; diese sind an keinen 
bestimmten Lehrplan gebunden, noch auch an die Stnndeneintheilung 
der ordentlichen Schüler; der Schulordnung haben aber auch sie sich 
strenge zu fügen und die Dauer ihres Schulbesuches hängt, wie über- 
haupt ihre durch das Ausmass der verfügbaren Localitäten bedingte Zu- 
lassung, von der Entscheidung des Lehrkörpers ab. 
gs. 
Der Unterricht an der Kunstgewerbeschule beginnt mit dem 15. Oc- 
tober und endet Mitte August. Die Aufnahmshevrerher- haben sich zwi- 
schen dem 1. und 14. October zu melden. Die Arbeitsstunden der Fach- 
schulen beginnen an jedem Wochentage ausser Samstag im Sommer 
um 7 Uhr früh, im Winter um 8 Uhr, und endigen um 6 Uhr Abends. 
Die Arbeitsstunden der Vorbereitungsschule normirt ä 12; das Zeich- 
nen nach dem lebenden Modelle findet in den Vlfintermonaten von 5 bis 7 
Uhr Abends, in den Sommermonaten von 7 bis 9 Uhr früh statt. Die theo- 
retischen Vorlesungen werden in der Regel in die Abendstunden verlegt. 
es. 
Prüfungen finden ausser den für die Aufnahme nüthig erscheinenden 
(siehe unten) nicht statt. 
Wer ein volles Jahr die Schule besucht hat, hat das Recht auf ein 
Zeugniss für diese Zeit des Besuches (Frequentationszeugniss); 
beim Austritte nach vollständiger Absolviruug der Fachschule wird vom 
Lehrkörper ein Abgangszeugniss ausgefertigt, welches den Besuch 
der Schule, die Dauer und den Erfolg desselben constatirt. 
Die Arbeiten der Schüler werden alljährlich ötientlich ausgestellt. 
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