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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1893 / 11)

2. Rüge durch denselben, mit der Drohung, dass im Falle einer wieder- 
holten, wenn auch geringen Straffälligkeit, die Verweisung von der 
Schule erfolgen werde; 
3. die Wegweisung von der Kunstgewerbeschule für eine bestimmte 
Zeit, welche in dringlichen Fällen durch den Director allein, sonst 
aber durch denselben im Einvernehmen mit dem Lehrkörper ver- 
fügt wird; ' 
4. die durch den Director im Einvernehmen mit dem Lehrkörper ver- 
hängte Strafe der Ausschließung von der Schule. 
g. 13. 
Die Ausschließung von der Schule findet statt: 
a) in den im  21 des Statutes der Kunstgewerbeschule vorgesehenen 
Fällen. 
Sie kann ferner verhängt werden: 
b) in den in den  4, ö und T dieser Disciplinar-Ordnung bezeich- 
neten Fällen; 
c) bei durch geringere Strafen nicht zu behebendem UnHeisse oder 
anderen in längerer Zeit sich summirenden Fehlern. 
Die Gründe der Ausschließung werden im Abgangszeugnisse ersicht- 
lich gemacht. 
g. 14. 
Die Wegweisung von der Kunstgewerbeschule für eine bestimmte 
Zeit bedarf der Bestätigung des Aufsichtsrathes, die gänzliche Ausschließung 
von der Anstalt mit Ausnahme des im  13, lit. a) angeführten Falles 
überdies noch der Bestätigung des Ministeriums für Cultus und Unterricht. 
g. 1a. 
Erscheint die Aufnahme eines von der Anstalt ausgeschlossenen 
Schülers für jede andere Schule als unehrenhaft oder gefahrdrohend, so 
beantragt der Lehrkörper beim Ministerium für Cultus und Unterricht 
die Ausschließung desselben von allen dem genannten Ministerium unter- 
stehenden, über den Kreis der Volksschule hinausreichenden Staatslehr- 
anstalten, sowie von allen mit dem Oeffentlichkeitsrechte beliehenen 
Privatanstalten gleicher Kategorie. 
 16. 
Die gegen die Schüler der Kunstgewerbeschule in Anwendung 
gebrachten Disciplinarstrafen sind in steter Evidenz zu halten. 
Wräw 
Vnlng a 
s k. k. buterr. lhnoums. - 
- Druck von Cnrl Gexohfu Sohn in Wien.
	        
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