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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe IV (1869 / 42)

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insbesondere zwei Bedingungen zu entsprechen: sie müssen erstens mo- 
derne Erzeugnisse der inländischen Kunstindustrie sein und zweitens, 
indem sie höheren Anforderungen in Bezug auf Form und Ornamentation 
gerecht werden, einen Fortschritt in der Entwicklung des Kunstgewerbes 
und des Geschmackes bekunden. Auch die Verwendung einer neuen 
oder erneuerten, auf die Kunstgewerbe sich beziehenden Technik kann 
zur Ausstellung berechtigen. 
In zweifelhaften Fällen, ob das Fabricat ein im Auslande oder in 
Oesterreich gemachtes sei, ist der genaue Nachweis des österreichischen 
Ursprungs zu liefern. 
Um ferneren Missverständnissen in Bezug auf Ausstellungsfahigkeit 
zu begegnen, wird ausdrücklich bemerkt, dass einerseits sowohl Gegen- 
ständezder reinen Kunst, wie Historiengemälde, Genrebilder, Landschaften 
u. s. f., desgleichen rein constructive architektonische Entwürfe, als auch 
andererseits Maschinen, Rohproducte aller Art und rein gewerbliche Er- 
zeugnisse, bei denen die Kunst weder in Bezug auf Form noch in Bezug 
auf Verzierung Anwendung gefunden hat, von dieser Ausstellung aus- 
geschlossen sind. 
Q 3. 
Es sind nicht nur die Verfertiger der Gegenstände selbst, sondern 
auch die Modelleure und Zeichner derselben zur Ausstellung ihrer Com- 
positionen berechtigt. 
ä 4. 
Zur Beurtheilung der angemeldeten Gegenstände wird eine Jury 
niedergesetzt, bestehend aus dem Aufsichtsrathe der Kunstgewerbeschule 
nebst einigen Mitgliedern vom Curatorium des Museums und vom Lehr- 
körper der Kunstgewerbeschule. Die Jury entscheidet über die Aufnahme 
der Gegenstände endgiltig nach ihrem Regulativ, ohne zur Angabe von 
Gründen über ihre Entscheidung verpflichtet zu sein. Neben dem Mo- 
mente der Schönheit der Gegenstände hat sie selbstverständlich auch die 
Raumverbiiltnisse der Ausstellungslocalitäten in Betracht zu ziehen. 
ä 5. 
Abgesehen von der Prüfung der Gegenstände vor der Aufnahme 
findet keine weitere Benrtheilung statt, wie auch keinerlei Vertheilung 
von Prämien oder Preisen. Den Ausstellern ist es aber gestattet, die 
Verkaufspreise der ausgestellten Gegenstände bei denselben anznheften 
und sich durch Agenten vertreten zu lassen. Für jene Aussteller, welche 
keine besonderen Vertreter haben, ertheilt das Ausstellnngsbureau die 
allfällig begehrten Auskünfte. 
ä 6. 
Die Aussteller haben für den ihnen zugetheilten Ausstellungsraum 
keinerlei Platzgeld oder irgendwie benannte Gebühren zu entrichten. Sie
	        
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