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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VII (1872 / 78)

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schule des Museums bereits entschieden. Sie sind als ordentliche Schüle- 
rinnen inscribirt, nehmen an den theoretischen wie praktischen Uebungen 
vollständig Antheil, bei der Ausfertigung von Zeugnissen wird kein Unter- 
schied gemacht zwischen Zöglingen des weiblichen oder männlichen 
Geschlechtes. Den leitenden Kreisen an der Museumsschule war es vom 
ersten Augenblicke klar, dass sie die Säle der Schule dem weiblichen 
Geschlechte öffnen müssen, welches sich dem Kunstgewerbe widmet. 
So gewiss es ist, dass der Beruf der Frauen zur grossen Kunst ein 
sehr begrenzter ist, und dass es kaum zulässig sein dürfte, an einer 
eigentlichen Akademie der bildenden Künste den Frauen-Unterricht prin- 
cipiell zuzulassen -- Ausnahmen werden auch dort wohl stattfinden - 
ebenso gewiss ist es, dass für viele Zweige der Kunstgewerbe: Stickerei, 
Weberei, Blumenmalerei, Porcellan- und Decorationsmalerei u. s. f. das 
weibliche Geschlecht ein ganz besonders Talent hat, und zur Ausübung 
dieser Kunstgewerbe zum mindesten in ebenso hohem Grade berufen ist, 
wie Männer. Denn nicht blos die Phantasie der Frauen ist für alle diese 
Kunstarten ganz besonders berufen, auch die Geduld, die Ausdauer, der 
Sinn für Grazie macht für diese Kunstgewerbe Frauen viel geschickter 
als Männer. Gibt man einmal zu, dass dies so richtig ist; so kann man 
nicht leugnen, dass auch an Schulen, welche zu diesen Kunstgewerben 
vorbereiten, ohne allen Zweifel Frauen werden zugelassen werden müssen. 
Wie man daher in Paris sehr recht gethan hat, den Zeichnenunterricht: 
das Porcellan- und Blumenmalen in den öffentlichen Schulen für's weib- 
liche Geschlecht als ordentlichen Lehrgegenstand aufzunehmen, so hat 
man gewiss an der Kunstgewerbeschule des Museums sehr wohl gethan, 
alle Bedenken zu verscheuchen, welche der Aufnahme von weiblichen 
Zöglingen etwa hätten entgegenstehen können. 
Nachdem aber nun einmal die Aufnahme von Mädchen in die Schule 
prinzipiell entschieden ist, muss zugleich für zweierlei gesorgt werden: 
Erstens dafür, dass den Mädchen der entsprechende Unterricht voll- 
ständig und unverkümmert zu Theil wird und ' 
zweitens, dass mit demselben sich keine Missbräuche, welchen Namen 
auch dieselben haben mögen, in die Schule einschleichen. Als Missbrauch 
Würde Folgendes zu bezeichnen sein: 
Erstens, wenn die Schule, welche bestimmt ist, den Kunstgewerben 
zu dienen, dazu benützt würde, eine Art Winkelakademie für Damen zu 
bilden. Diejenigen Fräuleins, welche Kunstdilettantinnen sind, welche Por- 
traitrnalerei oder Historieumalerei, Landschafts- oder Genremalerei treiben 
wollen, haben durchaus keinen Anspruch an der Kunstgewerbeschule auf- 
genommen zu werden, weder in der Vorbereitungsschule, noch in der 
Fachschule, nicht als Hospitantinnen, noch weniger als ordentliche Schü- 
lerinnen. 
Zweitens kann in der Fachschule für figurales Malen und Zeichnen 
die Aufnahme von Mädchen nur bis zu einem gewissen Grade zulässig
	        
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