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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VII (1872 / 84)

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g. a. 
Die gegen die Zöglinge der Kunstgewerbeschule in Anwendung ge- 
brachten Disciplinarstrafen sind in steter Evidenz zu halten. V 
ä. 7. 
Die Zöglinge der Kunstgewerbeschule sind keine Corporation, sie 
können daher weder Versammlungen halten, noch Geschäftsführer oder 
Repräsentanten haben, noch sonst eine nur Corporationen zukommende 
Function ausüben. 
ä. 8. 
Sämmtliche Studirende an dieser Schule sind zu regelmässigem Be- 
suche der Vorlesungen und Uebungsstunden verpflichtet und haben alle 
von den Professoren und Docenten angeordneten Arbeiten auszuführen. 
Wer durch Krankheit oder andere Umstände zu einer Versäumniss 
veranlasst wird, hat den betreEenden Professoren oder Docenten sogleich 
unter Angabe der Gründe hierüber die schriftliche Anzeige zu erstatten 
und beim Wiedererscheinen sich zu melden, sowie auf Verlangen den 
Nachweis jener Gründe zu liefern. 
Wer diese Anordnung ausser Acht lässt, wird als nicht entschuldigt 
angesehen. 
Wer dreimal hintereinander ohne Meldung und Entschuldigung von 
der Schule ausbleibt, verliert das Recht, länger dieselbe besuchen zu 
können. 
ä- 9- 
Wohnungsveränderungen der Studirenden sind ohne Verzug dem 
Director der Kunstgewerbeschule anzuzeigen. 
Q. 10. 
Die Räumlichkeiten der Schule, die Lehrmittel, Einrichtungsstücke etc. 
sind sorgfältig zu schonen; für Beschädigungen hat der Schuldige Ersatz 
zu leisten und kann derselbe noch einer besonderen Ahndung unterzogen 
werden. Zu dieser Ersatzpflicht können, im Falle der Beschädiger nicht 
ermittelt wird, alle Schüler der betreffenden Abtheilung verhalten werden. 
. '  n. 
Das Tabakrauchen in den Räumlichkeiten der Schule ist nicht 
gestattet. 
S. 12. 
Nach Beginn der Vorlesung wird der Saal geschlossen, später Kom- 
mende finden keinen Einlass mehr. Nach Beginn des Actzeichnens und 
des Cursus für plastische Gegenstände der Vorbereitungsschule wird der 
Zeichensaal geschlossen. 
Später Kommende können erst in der Zwischenstunde in den Saal 
eintreten .
	        
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