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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VII (1872 / 85)

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Die Einrichtung der allgemeinen Maler- und Bildhauerschule und 
der Specialschulen bleibt der Regelung durch besondere Bestimmungen 
vorbehalten. 
Ueber die im  2 sub b) und c) aufgeführten Hilfsfächer und Hilfs- 
wissenschaften werden an der Akademie in angemessenen Zeiträumen 
besondere Vorträge abgehalten. 
5. 4. . 
Aufgabe der allgemeinen Maler- und Bildhauerschule ist es, dem 
akademischen Zöglinge Gelegenheit zur Erlangung jenes Grades von künst- 
lerischer, sowohl allgemeiner als technischer Bildung zu geben, welche 
ihn zu selbstständiger Uebung eines der Hauptzweige der bildenden Kunst 
genügend vorbereitet. 
Zum Eintritte in die allgemeine Maler- und Bildhauerschule, welche 
in der Regel eine Lehrzeit von drei Jahren umfasst, ist erforderlich: 
a) Der Nachweis über die mit gutem Erfolge beendeten Studien des 
Untergymnasiums, der Unterrealschule oder einer mit diesen Anstalten 
gleichstehenden Schule über ein Wissen, das dem an diesen Schulen 
verlangten gleichkommt; , _ 
b) der Nachweis einer über die Elemente der bildenden Kunst hinaus- 
gehenden Ausbildung durch Vorlage von Proben und Ablegung 
einer Aufnahmsprüfung, aus welcher die Ueberzeugung gewonnen 
wird, dass der Canclidat einen entschiedenen Beruf zum Studium 
eines der im  2 angeführten Hauptfächer der bildenden Kunst hat. 
Hat der Candidat diese Nachweise geliefert, so erlangt er vorläufig 
die Zulassung zum Unterrichte für ein halbes Jahr. Die definitive Auf- 
nahrne erfolgt nur dann, wenn der Candidat in dieser Zeit Proben einer 
entschiedenen Fähigkeit zu künstlerischen Berufsstudien geliefert hat. 
Q. 5. 
Die Aufgabe der Specialschulen ist die Heranbildung der akade- 
mischen Jugend zu selbstständiger künstlerischer Thätigkeit in jenem 
Zweige der Kunst, welcher den speciellen Gegenstand der Fachschule bildet. 
Der Eintritt in die Specialschulen der Historienmalerei, der Land- 
schaftsmalerei, der Kupferstecherkunst, der Graveur- und Medailleurkunst 
so wie der höheren Bildhauerei hängt von dem wechselseitigen Ueberein- 
kommen der Lehrer und Schüler ab. V- - 
Jedoch ist hiezu erforderlich entweder, der Nachweis über die mit 
gutem Erfolge beendeten Studien an der allgemeinen Maler- und Bild- 
hauerschule oder dass der Candidat durch Vorlage von Proben und Able- 
gung einer Aufnahmsprüfung über sein künstlerisches Können und Wissen 
die Ueberzeugung gewährt, dass er das in den genannten Schulen ange- 
strebte Ziel bereits erreicht hat. Die Bedingungen der Aufnahme in die 
Architekturschule sind durch die mit Allerhöchster Entschliessung vom 
29. Februar 1868 genehmigten besonderen Bestimmungen geregelt.
	        
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