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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 10)

Specielle Bestimmungen über Aufgabe, Lehrstoff 
und Lehrvorgang in den einzelnen Schul- 
abtheilungen. 
I. Jkllgemeine Abtheilung. 
a) Aufgabe und Lehrstoff. 
g 3. Dieiallgemeine Abtheilung der Kunstgewerbeschule hat die Aufgabe, 
ihren. Schülern jenen Grad von künstlerischer Vorbildung und die Kenntnis 
jener theoretischen Fächer zu vermitteln, welche dieselben befähigenfnach 
Absolvirung dieser Abtheilung sich mit Erfolg einem Kunsthandwerlte zu- 
züwenden. IAbsoIvirIen Zöglingen von hervorragender Befähigung-istder 
Übertritt in die Fachabtheilungen der Kunstgewerbeschule zur Erlangung 
höherer künstlerischer Ausbildung ermöglicht. ' 
 4.. Der Gesammtunterricht an der allgemeinen Abtheilung erfordert 
vier Jahre. 
ä. 5. An der-allgemeinen Abtheilung erhalten auclLjene Zöglinge ihre 
Ausbildung, welche sich dem Lehramte des Freihandzeichnens an Mittel- 
schulen widmen und sich zu diesernZwecke der Staatspriifung unterziehen 
wollen. 
ä. 6. Die Hauptfächer an der allgemeinen Abtheilung sind das Zeichnen 
und das Modellieren. i 
Das Zeichnen gliedert sich wie folgt: 
l. ornamentales Zeichnen, . 
z. ligurales Zeichnen, l 
3. im letzten Jahre für solche Schüler, welche sich bereits für 
ein bestimmtes Fach entschieden haben: Zeichnen fachlicher 
Objecte nach Vorlagen, beziehungsweise für Manufacturzeichnen 
nach Blumen. 
Der Unterricht im Modellieren umfasst: 
l. Modellieren von Ornamenten; 
2. Modellieren von Figuren; 
3. im letzten Jahre Wachsbossieren.
	        
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