Gold- und Trat- Arbeithern aber kein Jung weder aufgedingt, noch frey
gesagt, auch zu keiner Zusambenkunfft angesagt werden, uill weniger wenn
dieselbe wider ihre gesöllen oder Lehr Jungen eine BeschwÀrnuss oder
Klag haben, die aussrichtung bestehen wird, biss iene bey der Ehrsamben
Bruderschafft alle VergnÃŒgenheit praestiert haben werden.
Und Leztlichen, Thue ich Franz joseph Mitterrnayr von Waffenberg,
der Röm: kays: Mays: MÌnzmaister, vorangereckhte Bruderschaffts-
ordnung in allen puncten und clausuln fÃŒr genemb halten, confirmiren,
Ratificieren, und BestÀttigen, dass Niemand darauss schreitten, sondern
darnach sich also gewiss richten, und derselben nachleben solle, als
widrigen fahls die zu Behaltung gutter Manns-Zucht, Ehrbarkeit, und recht-
schaffenen Prof essions-Arbeith vorgesehene Straff Unuermeydentlich Vor-
gekheret werden wÃŒrde, und damit vorstehende puncta, Articul, und clausul
durchauss genau gehalten, und observirt werden, hab ich diese Ordnung
nicht allein aigenhÀndig unterschrieben und gefertiget, sondem es hat auch
ieder Von der BÃŒrgerlichen Goldschmids Bruderschafft sich annebens
zugleich unterschrieben" und gefertiget, mit dem Weitheren Beding, dass
wann auch ins Könfftige ein Neuer Goldschmid in diese Bruderschafft
einverleibt zu werden Verlangete, sich aber dieser ordnung mit unter-
Schreibung nicht unterwerfen wolte, er nicht aufgenohmen und in solang
dazue nicht gelassen werden solle, biss er sich nicht unter dennen ÃŒbrigen
BÃŒrgerlichen Goldschmiden unterschreibe, und dieses obige alles ebenfahls,
mittelss seiner fertigung bekrÀfftige.
So beschehen Wienn den Sechsten Monathstag July Anno
Siebenzehen hundert, zwey und zwainzig.
F. j. Mittermayr Waffenberg
kays: MÃŒntzmaister.
n. NEUE BRUDERSCHAFTS-ORDNUNG FÃR DIE BÃRGERLICI-IE
GOLD- SILBER- UND GALLANTERIE-ARBEITER. se-
Wir Joseph Georg Hörl, BÌrgermeister und der Rath der k. k. Haupt-
und Residenzstadt Wien, urkunden hiemit: Nachdem die, den bÃŒrgerlichen
Gold- Silber- und Gallanterie-Arbeitern in Wien, unterm öten July 1722 vor-
geschriebene Bruderschafts- oder Professions-Ordnung, in mehrerley RÃŒck-
sicht den heutigen UmstÀnden, und mittlerweil in I-Iandwerkssachen
ernanirten allerhöchsten Generalien, und andern VerfÌgungen nicht mehr
angemessen war, so ist dieselbe von denen hohen Behörden in unterschied-
liche Artikel abgeÀndert, dahero die gegenwÀrtige neue Ordnung zu der-
selben kÌnftigen genauen Richtschnur, mit allerhöchster Beangnehmung
vom 18ten October dieses Jahres verfasst, und zu Vermeidung der in Hin-
kunft etwa entstehen mögenden Irrungen, in zwey Theile abgetheilet
werden, wovon der erste jene Punkten betrift, vermög welchen dieses Mittel
unter dem Gehorsam der k. k. N. Oe. Regierung zu stehen, und dieselbe