MAK

Volltext: Bericht über die Weltausstellung zu Wien im Jahre 1873

48 
A. See-Fischerei. 
Um der gegenwärtig bei uns geübten wahrhaften Kaubwirth- 
schaft in der See-Fischerei Einhalt zu thun, ist es nothwendig, 
dieselbe möglichst bald durch entsprechende Gesetze zu regeln, 
in welchen das Fischereirecht genau bestimmt, die Zeit der Scho 
nung für die Mutterthiere, Eier und Brut, sowie die Orte, wo 
dies geschehen soll, angegeben, jede diesen Bestimmungen zu 
widerlaufende Fischereiart verboten, und das Amtspersonal, dessen 
Obsorge die Fischerei anvertraut ist, aus sachkundigen Männern 
zusammengesetzt wird. Dabei darf die Hauptsache nicht vergessen 
werden und sollen die Küstenbewohner schon in der Volksschule, 
in Abends- und Fortbildungs-Cursen, sowie durch häufigere Aus 
stellungen, verbunden mit Vorträgen, über die Natur, das Leben 
und das Brutgeschäft der Thiere, deren Fang, zeitweilige Auf 
bewahrung und Conservation, sowie über die Absatzquellen für 
dieselben aufgeklärt und die Unternehmungslust durch Bildung 
von anfänglich durch den Staat subventionirten Vereinen geweckt 
werden. Zu den in der Fischerei die meisten Fortschritte ma 
chenden Staaten gehören Schweden und Norwegen, von 
welchen letzteres mit kaum 1,800.000 Einwohnern für die jähr 
liche Ausfuhr von Fischerei-Waaren 20,930.000 fl. einnimmt und 
ausserdem zu Hause für circa 7,000.000 fl. consumirt. Hier ist 
die See-Fischerei an der Küste für jeden Norweger frei*), nur 
muss der mit dem Zug- oder Sperrnetze Fischende dem Eigen- 
thümer des Küstenstriches, wo er das Netz ans Land zieht, 
3 bis 6 °/„ des Ertrages geben. Der Fremde hingegen darf erst 
eine Meile weit von den äussersten Scheeren (Felsen-Inseln) 
fischen. 
In Schweden sind von der Kegierung zwei Fischerei-Inten 
danten, einer für Süsswasser- und ein anderer für See-Fischerei, 
*) Es ist jedenfalls besser, die Fischerei für eigene Staatsbürger freizu 
geben, als die Meeresstrecken unter die Communen zu vertheilen, welche, um 
ihre Beamten zu besolden und andere, oft überflüssige Auslagen zu bestreiten, 
die Fischerei mit Pachtgeldern belasten. Der Staat sollte sich hier des 
Rechtes einer strengen Controle nicht begeben und daher dem Einzelnen 
keine Eigenthumsrechte für das Meer einräumen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.