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A. See-Fischerei.
Um der gegenwärtig bei uns geübten wahrhaften Kaubwirth-
schaft in der See-Fischerei Einhalt zu thun, ist es nothwendig,
dieselbe möglichst bald durch entsprechende Gesetze zu regeln,
in welchen das Fischereirecht genau bestimmt, die Zeit der Scho
nung für die Mutterthiere, Eier und Brut, sowie die Orte, wo
dies geschehen soll, angegeben, jede diesen Bestimmungen zu
widerlaufende Fischereiart verboten, und das Amtspersonal, dessen
Obsorge die Fischerei anvertraut ist, aus sachkundigen Männern
zusammengesetzt wird. Dabei darf die Hauptsache nicht vergessen
werden und sollen die Küstenbewohner schon in der Volksschule,
in Abends- und Fortbildungs-Cursen, sowie durch häufigere Aus
stellungen, verbunden mit Vorträgen, über die Natur, das Leben
und das Brutgeschäft der Thiere, deren Fang, zeitweilige Auf
bewahrung und Conservation, sowie über die Absatzquellen für
dieselben aufgeklärt und die Unternehmungslust durch Bildung
von anfänglich durch den Staat subventionirten Vereinen geweckt
werden. Zu den in der Fischerei die meisten Fortschritte ma
chenden Staaten gehören Schweden und Norwegen, von
welchen letzteres mit kaum 1,800.000 Einwohnern für die jähr
liche Ausfuhr von Fischerei-Waaren 20,930.000 fl. einnimmt und
ausserdem zu Hause für circa 7,000.000 fl. consumirt. Hier ist
die See-Fischerei an der Küste für jeden Norweger frei*), nur
muss der mit dem Zug- oder Sperrnetze Fischende dem Eigen-
thümer des Küstenstriches, wo er das Netz ans Land zieht,
3 bis 6 °/„ des Ertrages geben. Der Fremde hingegen darf erst
eine Meile weit von den äussersten Scheeren (Felsen-Inseln)
fischen.
In Schweden sind von der Kegierung zwei Fischerei-Inten
danten, einer für Süsswasser- und ein anderer für See-Fischerei,
*) Es ist jedenfalls besser, die Fischerei für eigene Staatsbürger freizu
geben, als die Meeresstrecken unter die Communen zu vertheilen, welche, um
ihre Beamten zu besolden und andere, oft überflüssige Auslagen zu bestreiten,
die Fischerei mit Pachtgeldern belasten. Der Staat sollte sich hier des
Rechtes einer strengen Controle nicht begeben und daher dem Einzelnen
keine Eigenthumsrechte für das Meer einräumen.