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Volltext: Alte und Moderne Kunst XX (1975 / Sonderheft Europäisches Denkmalschutzjahr 1975) (1975)

Walter Hafner 
Die Konferenz von Zürich, 
Resolutionen und deren 
RGEIISISTUHQ 
Die Konferenz von Zürich (4.-7. Juli 1973) bil- 
dete den Auftakt für das vorn Europarat prokla- 
mierte „EUROPEAN ARCHITECTURAL HERITAGE 
YEAR - l975" und leitete gleichzeitig die drei- 
jährige Kampagne zur Vorbereitung des Jahres 
1975 ein. In diesem „Denkmalsch-utziahr" sollen 
bekanntlich besondere Akzente auf dem Sektor 
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege 
gesetzt werden, wobei der umfassende Schutz 
der historischen Architektur und ihre Revitalisie- 
rung gemäß dem für das J'ahr 1975 vom Europa- 
rat geprägten Slogan „A FUTURE FOR THE 
PAST" die besonderen denkmalpflegerischen An- 
liegen darstellen. 
Die Konferenz in Zürich, die vom Europarat ein- 
berufen wurde und an der mehr als 300 Dele- 
gierte aus 28 Staaten teilnahmen, hatte ein 
umfangreiches Arbeitsprogramm zu bewältigen, 
das in drei Arbeitskomitees beraten wurde. Sie 
widmeten sich der Erörterung folgender Fragen- 
komplexe: 
a) Gesetzgebung und Verwaltungspraxis; 
b) Konservierung, Restaurierung und 
Altstadterneuerung; 
c) Öffentlichkeitsarbeit. 
Am letzten Tag der Konferenz wurden in der 
abschließenden Plenarsitzung drei Resolutionen 
beschlossen, die auf den Ergebnissen der Be- 
ratungen in den einzelnen Arbeitskomitees ba- 
sieren: . 
I. Verbesserung der Gesetzgebung zur Erwir- 
kung eines effizienten Ensembleschutzes. 
2. Erhaltung und Wiederherstellung der überlie- 
ferten Ortsbilder (Altstadterhaltung). 
3. Maßnahmen zur Stimulierung der Öffentlich- 
keitsarbeit, um das Interesse an den Zielset- 
zungen des Denkmalschutzes zu wecken bzw. 
zu fördern. 
Im folgenden Beitrag soll nun untersucht wer- 
den, inwieweit es möglich war, die Empfehlun- 
gen der Zürcher Konferenz in Österreich zu 
realisieren. 
Verbesserung der Gesetzgebung im 
Interesse des Ensembleschutzes 
Mit diesem Thema setzte sich der Verfasser die- 
ses Beitrages bereits in seinem Referat ausein- 
ander, das er bei der Zürcher Konferenz in einer 
der Arbeitssitzungen des Komitees l gehalten 
hat. In diesem Referat „Die Neuregelung des 
Denkmalschutzes in Österreich" wurde die für 
Österreich spezifische Problematik einem inter- 
essierten Auditorium vorgestellt. 
„Das derzeit in Österreich geltende Denkmal- 
schutzgesetz wurde im Jahre 1923 beschlossen. 
Es spricht für die Qualität dieses Gesetzes, daß 
es in den 50 Jahren seit seinem Inkrafttreten 
meritorisch weder abgeändert noch ergänzt wer- 
den mußte. Es hat sich auch als ein gutes und 
brauchbares Instrument für die Praxis erwiesen. 
Wenn dessenungeachtet im Jahre 1972 Vorarbei- 
ten für eine Ergänzung (Novellierung) dieses Ge- 
setzes in Angriff genommen wurden, so war 
hiefür primär die Entwicklung auf dem Bausektor 
der Anlaß. Hier setzte eine Entwicklung ein, die 
im Zusammenhang mit Grundstücksspekulatio- 
nen zu abträglichen Erscheinungen führte: 
4 
I. Der bauliche Zustand vieler denkmalgeschütz- 
ter Gebäude, die sich im Privateigentum be- 
finden, verschlechtert sich zusehends. 
2. Die intensivierte Neubautätigkeit der Wohl- 
standsgesellschaft gefährdet den Bestand von 
Einzeldenkmalen wie auch ganzer Ensembles. 
Der bauliche Verfall der Denkmale ist zweifellos 
darauf zurückzuführen, daß die Eigentümer die 
notwendigen Sanierungsarbeiten an den ,uner- 
wünschten Denkmalen' unterlassen, um sie de- 
molierungsreif zu machen. (Bekanntlich ist der 
Wert eines unbebauten Grundstückes um ein 
Vielfaches größer als das darauf stehende alte 
Haus!) ' 
Nun fällt die Entscheidung über die Demolierung 
eines Gebäudes in die Zuständigkeit der Bau- 
behörde. Wenn auch bei denkmalgeschiitzten 
Gebäuden für die Demolierung die Zustimmung 
des Bundesdenkmalamtes zwingend vorgeschrie- 
ben ist, werden die Baubehörden die Demolie- 
rung - auch eines denkmalgeschützten Gebäu- 
des - bewilligen m ü s se n, wenn aus den fest- 
gestellten Baugebrechen eine Gefahr für die 
Gesundheit oder gar das Leben von Menschen 
resultieren könnte. Hat sich erst einmal der Bau- 
zustand eines Denkmals so verschlechtert, daß 
die zuständige Baubehürde mit einem Demolie- 
rungsauftrag vorgehen muß, ist das Denkmal mit 
den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes 
nicht mehr zu retten. 
Es ergibt sich daher die unbefriedigende Situa- 
tion, daß die Denkmolschutzbehörden durch die 
Verweigerung der beantragten Zustimmung zu 
einer Demolierung den Abbruch zeitlich hinaus- 
schieben können, aber das geltende Recht bietet 
keine Möglichkeit, die Eigentümer von denkmal- 
geschützten Gebäuden zu einer ordnungsgemä- 
ßen Erhaltung der Denkmale zu zwingen. 
Diese Lüdte im Gesetz zu schließen, ist ein 
Hauptanliegen der Novellierung. Selbstverständ- 
lich wird in iedem einzelnen Fall die ,wirt- 
schaftliche Zumutbarkeit' als Voraussetzung für 
die Verpflichtung zur Erhaltung der denkmalge- 
schützten Gebäude zu prüfen sein. 
Die Feststellung einer wirtschaftlichen Härte' 
wird einer unabhängigen Schiedskommission ob- 
liegen, die an keine Weisungen gebunden ist 
und deren Entscheidungen inappellabel sind. 
Neben dieser geplanten gesetzlichen Neurege- 
lung kommt aud1 dem verstärkten Ensemble- 
sdwutz besondere Bedeutung zu, der expressis 
verbis in der Novellierung statuiert werden soll." 
Allein mit diesen zwei essentiellen Bestimmun- 
gen könnte der Denkmalschutz in Österreich ef- 
fizienter gestaltet und damit der gegenständli- 
chen Resolution der Zürcher Konferenz Rech- 
nung getragen werden. 
Selbstverständlich wird sich die geplante No- 
velle nicht in der „ErhaItungspflicht" und im 
„Ensembleschutz" erschöpfen, aber diese beiden 
Neuregelungen bilden iedenfalls den „harten 
Kern" der legislativen Maßnahmen auf dem 
Sektor des Denkmalschutzes. 
Verbleibt nur zu hoffen, daß die Novelle noch 
im Jahr des Denkmalschutzes im Nationalrat 
eingebracht wird, damit auf diese Weise ein 
Beitrag zum „EUROPEAN ARCHITECTURAL HE- 
RITAGE YEAR" geleistet wird. 
II. 
Maßnahmen zur Altstadterhaltung 
Um zu dieser Resolution Stellung nehmen zu 
können, bedarf es zunächst einer Erläuterung 
ihres Inhaltes, der aus dem vorn Verfasser ge- 
wählten „komprimierten" Titel nicht erkennbar 
ist. 
Die Resolution geht von folgendem Sachverhalt 
GUS t 
„Es ist heute offenkundig, daß die Städl 
ihrer Gesamtheit eine wesentliche Leistung 
menschlichen Kultur, insbesondere derier 
Europas, darstellen. Sie besitzen diese Bt 
tung auch heute noch, obwohl sie aufs scl 
ste bedroht sind und Gefahr laufen, durcl 
ungebändigte Technisierung und Mechanisie 
des Lebens gänzlich zerstört zu werden. I 
Gefahr droht übrigens nicht nur den Stä 
sondern auch den Dörfern, den einzelnen 
denkmälern und allen anderen Werken der 
kunst, welche - einzeln oder in Gruppen ste 
- wesentliche Elemente unserer Kulturlands 
bilden. 
Die Konferenz gelangt zum Schluß, daß es 
der wichtigsten Aufgaben unserer Zeit sein 
de, die Bedeutung des nach menschlichen . 
stäben gestalteten urbanen Raumes wiedi 
entdecken und daß bei Erfüllung dieser 
gabe mit der Erhaltung und Wiederherste 
der überlieferten Ortsbilder begonnen w: 
muß." 
Auf Grund dieser Gegebenheiten empfiehl 
Konferenz zur Erreichung der anvisierten 
setzungen folgende konkrete Maßnahmen: 
a) Erarbeitung einer Strukturanalyse für 
schulzwürdige Ortsbild (Stodtkern, Strc 
züge, Zonen etc.). 
b) Berücksichtigung der geschützten Ortsteil 
der Orts- und Regionalplanung. 
c) Einschränkung bzw. Eliminierung des M 
fahrzeugverkehrs in den geschützten Z 
im Interesse der Anhebung der Lebens: 
tÖf. 
d) Verhinderung der Errichtung von nicht 
stabgerechten Neubauten in den SCIIUIZZt 
e) Die zu treffenden Erhaltungs- und Revita 
rungsmaßnahmen in den Ortskernen sr 
sich auf wissenschaftliche Untersuchu 
stützen. 
f) Revitalisierungsmaßnohmen sollten nich 
Absiedlung der angestammten Wohnbev 
rung aus den Ortskernen (Schutzzonen) 
ren. 
g) Gleiche finanzielle Förderung aus öff 
chen Mitteln für die Erneuerung des Altl 
bestandes in den Stadtzentren, wie sie h 
nur für die Errichtung von Neubauten 
währt wurde. 
Wenn auch der gesamte MaBnahmen-kataloi 
uneingeschränkte Zustimmung findet und 
Vorstellungen von einer sinnvollen Altstadte 
tung entspricht, kann andrerseits doch nichti 
sehen werden, daß einzelne in Vorschlag 
brachte Maßnahmen über die Möglichkeiten 
für den Denkmalschutz und die Denkmalp 
zuständigen Behörden hinausgehen. Die II 
malschutzbehärden können zwar einzelne d 
Maßnahmen stimulieren, doch bleibt die f 
sierung anderen Behörden vorbehalten, ar 
ren Verständnis (Goodwill) nur appelliert 
den kann. 
Dies gilt in erster Linie für Maßnahmen auf 
Bausektor, da Bauangelegenheiten in den i 
namen Wirkungsbereich der Gemeinden f: 
Selbstverständlich wird von den Landesko 
vatoren immer wieder auf die Notwendi 
der Berücksichtigung von Denkmolschutzinl 
sen bei der Erteilung von Baubewilligungen 
gewiesen, trotzdem sind - wie die Erfal 
lehrt - bauliche Entgleisungen in geschützte! 
nen nicht auszuschließen. 
Ebensowenig vermag der „DenkmaIschutz' 
Reduzierung des Individualverkehrs und di 
richtung von Fußgängerzonen in den S 
zentren durchzusetzen. Die Denkmalschutzb 
den können lediglich auf die Gefahren l1ll 
sen, von denen die historische Bausub
	        
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