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zerfallen in solche, welche alljährlich wiederkehren, und solche, die in einem
Turnus von 2—3 Jahren gehalten werden.
I. Die regelmässig wiederkehrenden sind:
d) Projections- und Schattenlehre und Perspective;
b) Stillehre und Lehre der Gefässe und Geräthe;
c) Anatomie.
Davon sind jene über Projectionslehre d) und Stillehre b) für alle Zöglinge
der Vorbereitungsschule obligatorisch, Anatomie für jene, die sich einem figu-
ralen Fache widmen und schon hinreichende Zeichenfertigkeit besitzen.
II. Die in einem mehrjährigen Turnus wiederkehrenden:
Kunstgeschichte, Geschichte der Kunstindustrie foder einzelner Zweige der
selben in Verbindung mit Volkswirthschaftslehre, Farbenlehre und Farbenchemie,
die Lehre von den in den Gewerben gebrauchten Materialien, sowie ihrer
technischen Verarbeitung.
Diese Vorlesungen sind von allen jenen Schülern der Fachschulen zu
hören, denen dies mit Rücksicht auf ihren künftigen Beruf angeordnet wurde.
§. 3.
Die Besucher der Kunstgewerbeschule sind theils ordentliche Schüler,
welche sich in der einen oder anderen Fachschule nach den Bestimmungen des
Lehrplanes vollständig ausbilden wollen, theils Hospitanten.
Der Besuch der Vorbereitungsschule ist für ordentliche Schüler im Maximum
auf drei Jahre beschränkt, jener der Fachschule hängt von den Fortschritten
des betreffenden Schülers ab. Die Aufnahme in die Fachschule erfolgt erst
dann definitiv, wann der Professor der Fachschule die vollständige Ueberzeugung
von der Reife des Schülers erlangt hat.
Der Uebertritt aus einer Fachschule in eine andere während dieses Zeit
raumes, ferner auch, soweit dies dem geordneten Studiengange nicht entgegen
ist, der gleichzeitige Besuch zweier Fachschulen unterliegt keinem principiellen
Bedenken; doch hat über einschlägige Gesuche der Lehrkörper von Fall zu
Fall zu entscheiden, welcher dabei den speciellen Anforderungen der Zweige
der Kunstindustrie und den individuellen Bedürfnissen der Schüler Rechnung
zu tragen hat.
Der Eintritt in die Kunstgewerbeschule ist für ordentliche Schüler beim
Beginne des Schuljahres oder Semesters, der Austritt zu jeder Zeit gestattet.
§• 4-
Ausser der Ausbildung ordentlicher Schüler soll die Kunstgewerbeschule
auch noch den Zweck verfolgen, Hospitanten zur Vervollständigung ihrer
künstlerischen Ausbildung Gelegenheit zu bieten. Hiebei ist es namentlich auf
Zeichner, Modelleure, Werkführer in Fabriken und Privatateliers und Jene
abgesehen, welche schon in bestimmten Fächern praktisch thätig sind und nur
zur Ausfüllung einer Lücke ihres Wissens und Könnens die Vorbereitungs
schule oder eine Fachschule besuchen wollen.