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Volltext: Das Kaiserlich Königliche Österreichische Museum und die Kunstgewerbeschule - Festschrift bei Gelegenheit der Weltausstellung in Wien, Mai 1873

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zerfallen in solche, welche alljährlich wiederkehren, und solche, die in einem 
Turnus von 2—3 Jahren gehalten werden. 
I. Die regelmässig wiederkehrenden sind: 
d) Projections- und Schattenlehre und Perspective; 
b) Stillehre und Lehre der Gefässe und Geräthe; 
c) Anatomie. 
Davon sind jene über Projectionslehre d) und Stillehre b) für alle Zöglinge 
der Vorbereitungsschule obligatorisch, Anatomie für jene, die sich einem figu- 
ralen Fache widmen und schon hinreichende Zeichenfertigkeit besitzen. 
II. Die in einem mehrjährigen Turnus wiederkehrenden: 
Kunstgeschichte, Geschichte der Kunstindustrie foder einzelner Zweige der 
selben in Verbindung mit Volkswirthschaftslehre, Farbenlehre und Farbenchemie, 
die Lehre von den in den Gewerben gebrauchten Materialien, sowie ihrer 
technischen Verarbeitung. 
Diese Vorlesungen sind von allen jenen Schülern der Fachschulen zu 
hören, denen dies mit Rücksicht auf ihren künftigen Beruf angeordnet wurde. 
§. 3. 
Die Besucher der Kunstgewerbeschule sind theils ordentliche Schüler, 
welche sich in der einen oder anderen Fachschule nach den Bestimmungen des 
Lehrplanes vollständig ausbilden wollen, theils Hospitanten. 
Der Besuch der Vorbereitungsschule ist für ordentliche Schüler im Maximum 
auf drei Jahre beschränkt, jener der Fachschule hängt von den Fortschritten 
des betreffenden Schülers ab. Die Aufnahme in die Fachschule erfolgt erst 
dann definitiv, wann der Professor der Fachschule die vollständige Ueberzeugung 
von der Reife des Schülers erlangt hat. 
Der Uebertritt aus einer Fachschule in eine andere während dieses Zeit 
raumes, ferner auch, soweit dies dem geordneten Studiengange nicht entgegen 
ist, der gleichzeitige Besuch zweier Fachschulen unterliegt keinem principiellen 
Bedenken; doch hat über einschlägige Gesuche der Lehrkörper von Fall zu 
Fall zu entscheiden, welcher dabei den speciellen Anforderungen der Zweige 
der Kunstindustrie und den individuellen Bedürfnissen der Schüler Rechnung 
zu tragen hat. 
Der Eintritt in die Kunstgewerbeschule ist für ordentliche Schüler beim 
Beginne des Schuljahres oder Semesters, der Austritt zu jeder Zeit gestattet. 
§• 4- 
Ausser der Ausbildung ordentlicher Schüler soll die Kunstgewerbeschule 
auch noch den Zweck verfolgen, Hospitanten zur Vervollständigung ihrer 
künstlerischen Ausbildung Gelegenheit zu bieten. Hiebei ist es namentlich auf 
Zeichner, Modelleure, Werkführer in Fabriken und Privatateliers und Jene 
abgesehen, welche schon in bestimmten Fächern praktisch thätig sind und nur 
zur Ausfüllung einer Lücke ihres Wissens und Könnens die Vorbereitungs 
schule oder eine Fachschule besuchen wollen.
	        
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