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§• 7-
Vor dem Austritte aus dem Specialcurse hat der Candidat sich einer
Abgangsprüfung zu unterziehen. Dieselbe besteht aus Aufgaben, die auf den ver
schiedenen Gebieten des technischen und ornamentalen Zeichnens gestellt werden
und deren Durchführung in Form einer Clausurarbeit geschieht.
§. 8.
Als Abgangszeugniss erhält der Candidat ein motivirtes Zeugniss über
die an der Anstalt erreichten Erfolge.
§• 9-
Jene Candidaten, welche nicht den regelmässigen dreijährigen Curs, sondern
zur Ergänzung ihres bereits erlangten Wissens und Könnens nur einzelne
Abtheilungen desselben zu besuchen beabsichtigen, können als ausserordentliche
Hörer aufgenommen und zur Ablegung einzelner der im §. 5 aufgeführten
Prüfungen, sowie der in §. 7 erwähnten Abgangsprüfung zugelassen werden.