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Volltext: Das Kaiserl. Königl. Österreichische Museum für Kunst und Industrie

C. Benützung. 
§• 9- 
Die im Museum aufgestellten Gegenstände, welcher Art sie sein mögen, sind 
der Besichtigung, der Benützung und dem Studium möglichst zugänglich zu machen, 
soweit es sich mit der Sicherheit und Erhaltung derselben vereinigen lässt. 
Gegen den erklärten Willen eines Ausstellers darf jedoch keinerlei Nachbildung 
statthaben. 
§. 10. 
Mit dem Museum werden Vorträge in Verbindung gebracht, welche alle 
Gegenstände in ihren Bereich ziehen, die auf die Zwecke desselben Bezug nehmen. 
§. 11. 
Die im Museum ausgestellten Gegenstände sind durch zweckmässig abgefasste 
C a t a 1 o g e zu erläutern. 
§. 12. 
Das Museum wird nach Massgabe des Bedürfnisses „M i 11 h e i 1 u n g e n“ in 
zwangloser Form erscheinen lassen, welche insbesondere über alle Erwerbungen und 
Geschenke, über die Leistungen der photographischen Anstalt, der Gypsgiesserei u. s. w., 
über den Gang der Vorlesungen u. m. a. berichten werden und zugleich das Mittel 
bieten können, die Correspondenz des Museums zu beschleunigen und abzukürzen. 
§■ i3. 
Von Zeit zu Zeit werden von denjenigen Gegenständen, welche Eigenthum des 
Museums sind und ihrer Beschaffenheit nach es zulassen, auch in anderen Städten 
der Monarchie Ausstellungen veranstaltet werden, worüber die näheren Bestimmungen 
besonderen Reglements Vorbehalten sind. 
D. Organisation der Institutsleitung. 
§• i4- 
Das österreichische Museum für Kunst und Industrie ist ein Staatsinstitut und 
steht als solches unter dem Staatsminister. 
§• i5. 
Der Organismus der Museumsleitung wird gebildet: 
a) aus einem Protector, 
b) aus einem Curatorium und 
c) aus einem D i r e c t o r der Anstalt. 
§• iG. 
Der Protector wird von Sr. Majestät dem Kaiser ernannt. Er hat die 
Aufgabe, sich die Förderung und Entwicklung des Museums nach allen Richtungen hin 
angelegen sein zu lassen; er ernennt die Mitglieder des Curatoriums und die Correspon 
denten, er oder der von ihm aus den Mitgliedern des Curatoriums ernannte Stellvertreter 
führt den Vorsitz in den Sitzungen desselben, durch ihn gehen die Berichte an den 
Staatsminister und die Erlässe dieses Letzteren an den Director. 
§• i7- 
Das Curatorium hat im Allgemeinen die Aufgabe, die Zwecke des Museums 
und dessen Gedeihen sich angelegen sein zu lassen und den Director mit seinem Rathe 
zu unterstützen. 
Es hat insbesondre die Monatsberichte des Directors entgegenzunehmen, die von 
demselben ausgehenden Vorschläge zu prüfen; es hat das Recht, seinerseits Vorschläge
	        
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