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Volltext: Das Kaiserl. Königl. Österreichische Museum für Kunst und Industrie

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II. Bildung der Gesellschaft; Rechte und Pflichten der Mitglieder. 
§■ 3. 
Die Mitglieder des Vereines sind entweder 
a) Gründer, oder 
b) unterstützende Mitglieder. 
Gründer wird man durch einmalige Leistung eines Beitrages von mindestens 
too fl.; unterstützendes Mitglied durch eine Jahresleistung von 5 fl. Auch Corporationen 
und andere moralische Personen können der Gesellschaft, sei es als Gründer oder als 
unterstützende Mitglieder, beitreten. 
§■ 4- 
Die Rechte der Mitglieder der Gesellschaft sind folgende: 
a) sie haben allein das Recht, bei der Wahl des Gesellschaftsausschusses mit 
zuwirken und in denselben gewählt zu werden ; 
b) durch ein Uebereinkommen mit dem Aufsichtsrathe der Kunstgewerbe 
schule und der Direction des Museums wird ihnen der freie Eintritt zu 
den von der Kunstgewerbeschule statutenmässig veranstalteten Aus 
stellungen der Schülerarbeiten und den Ausstellungen der aus den 
Mitteln der Gesellschaft angefertigten Werke im Museum gesichert 
werden; 
c) sie haben das Recht, selbstständig die Gesellschaft betreffende Vorschläge 
an den Ausschuss zu richten; 
d) ihre Namen werden von Zeit zu Zeit durch besondere Verzeichnisse 
kund gemacht; 
e) sie erhalten als Bestätigung ihres Eintrittes ein Diplom. 
Die Ausübung dieser Rechte ist an die bereits vollzogene Leistung der laufenden 
Einlagen gebunden. 
§• 5. 
Die Generalversammlung aller Gesellschaftsmitglieder wird jährlich einmal zur 
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und zur Wahl der Ersatzmänner für die 
ausgeschiedenen Ausschussmitglieder einberufen. (Vergl. §§. 8, io und i5.) 
§. 6. 
Jedem unterstützenden Mitgliede steht es frei, sich für eine beliebige Anzahl von 
Einlagen zu verpflichten. 
III. Leitung der Gesellschaft. 
§■ 7- 
Die Gesellschaft wird durch einen Ausschuss von 6 Mitgliedern repräsentirt, 
welche aus den Mitgliedern durch Stimmenmehrheit zu wählen sind. 
Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes und der Director der Kunstgewerbeschule 
bilden den ständigen Beirath des Ausschusses. Die Mitglieder des Ausschusses müssen 
in Wien, als dem Sitze der Gesellschaft, domiciliren. 
§• 8. 
Alle Jahre scheidet durch das Loos ein Drittheil der Ausschussmitglieder aus 
und die Ergänzung findet durch Wahl der Gesammtheit der Mitglieder statt. Die Aus 
tretenden sind wieder wählbar. Auswärtige Mitglieder können ihr Wahlrecht auch durch 
Bevollmächtigte oder schriftlich ausüben. 
Das Resultat der Wahl ist vom Ausschüsse dem Protector der Gesellschaft und 
dem Publicum in Kenntniss zu bringen.
	        
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