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INTERNATIONALE SAMMLER-ZEITUNG 
Nr. 1/2 
Sehe 10 
■die gewerbsmäßig das Bieten für andere übernehmen oder sich 
dazu anbieten. (3) Die Versteigerer können nötigenfalls die im 
Abs, 2 genannten Personen mit polizeilicher Hilfe entfernen 
lassen, 
3. Beginn 
§ 59, Die Versteigerer dürfen die Versteigerung vor der 
angeikündigten Zeit nicht beginnen und nur dann beginnen 
oder fortsetzen, wenn mindestens drei zum Mitbieten 
bereite und berechtigte Personen anwesend sind. 
4. Ausbietung 
§ 60. (1) Die Versteigerer haben die zu versteigernden 
Sachen persönlich auszubieten. Die Aufsichtsbehörde (§ 8) kann 
auf Antrag des Versteigerers aus besonderen Gründen aus 
nahmsweise genehmigen, daß ein Angestellter oder ein anderer 
Versteigerer ausbietet, 
i(2) Die zu versteigernden Sachen müssen in der Reihen 
folge der Liste (§ 38, Abs. 2) oder des Verzeichnisses (§ 51) 
ausgehoten werden. Ein Zurückstellen von Sachen ist zulässig, 
wenn ein besonderer Grund dafür vorliegt, insbesondere wenn 
anzunehmen ist, daß später ein höherer Preis erzielt werden 
kann. Die Versteigerer müssen auf die Abweichung deutlich 
hinweisen und den Grund hierfür in der Niederschrift (§ 64) 
vermerken. 
(3) Die Versteigerer haben ,vor der Aufforderung zum 
Bieten 1. die Nummern der Liste oder des Verzeichnisses und 
die Benennung der zu versteigernden Sache zu verkünden, 2. 
die Sache vorzuzeigen oder auf ihren Stand im Versteigerungs 
raume hinzuweisen. 
(4) Die Versteigerer haben beim gleichzeitigen Ausbieten 
einer Mehrheit von Sachen eine oder mehrere als Probe vor- 
zuzeigen oder zur Ansicht auszulegen. 
(5) Die Versteigerer dürfen eine andere Sache erst 
dann ausbieten, wenn sie 1. die vorhergehende zugeschlagen 
(§ 62) oder von der Versteigerung zurückgezogen haben (§ 63) 
oder 2. erklärt haben, daß der Zuschlag Vorbehalten ist. 
5. Gebo t 
§ 61. Die Versteigerer dürfen nur deutlich erkenn 
bare Gebote in deutscher Währung berücksichtigen. 
6. Zuschlag 
§ 62. (1) Die Versteigerer dürfen den Zuschlag erst dann 
erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des 
Höchstgebotes kein Uebergebot abgegeben wird. 
(2) Der Auftraggeber kann sich den Zuschlag Vorbehalten. 
Die Versteigerer haben dies dann nach dreimaligem Wieder 
holen des .Höchstgebotes zu erklären, (3) Die Versteigerer 
haben einen dem Eigentümer oder dem Auftraggeber erteilten 
Zuschlag ausdrücklich als solchen zu bezeichnen, (4) Der Ver 
steigerer hat den Zuschlag zu erteilen, wenn ein dem Mindest 
preis entsprechendes Gebot oder ©in Uebergebot abgegeben 
wird, 
(5) Die Versteigerer dürfen bei Gold- und Silber- 
waren den Zuschlag unter dem Gold- und Silberwerte nur 
dann erteilen, wenn sie dies mit dem Auftraggeber in den 
Auftragsbestimmungen (§ 40) vereinbart haben. 
7. Zurückziehung 
§ 63. Die Versteigerer haben die Sache sofort nach dem 
Ausbieten zurückzuziehen, wenn sie den Zuschlag nicht ertei 
len, obwohl der Auftraggeber den Zuschlag eich nicht Vorbe 
halten hat, und dürfen sie in der Versteigerung nicht nochmals 
ausbieten. Sie haben dies zugleich mit der Zurückziehung zu 
verkünden, 
8. Niederschrift 
§ 64. Die Versteigerer haben über die Versteigerung eine 
Niederschrift zu fertigen. Ueber den Inhalt der Niederschrift 
bestimmen die obersten Landesbehörden, 
Verhalten nach der Versteigerung 
§ 65. (1) Die Versteigerer haben gegen Empfang des Kauf 
geldes die versteigerten Sachen dem Käufer oder dessen Be 
vollmächtigten auiszuhändigen. 
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Kunsikiiierei FRANZ STIBITZ 
Wien VII, Neubaugasse 17 - Telephon A-39-8-38 
(2) Die Versteigerer können! dem Käufer das Kaufgeld 
schriftlich stunden, wenn sie der Auftraggeber hierzu schrift 
lich ermächtigt hat. 
§ 66 (1) Die Versteigerer haben, wenn in den Anfangs 
bedingungen (§ 40) nichts anderes bestimmt ist, den Verstei 
gerungserlös anzunebmen, aufzubewahren und binnen einer 
Woche nach Beendigung der Versteigerung mit der Rechnung 
über Vergütungen und sonstige Kosten und bare Auslagen dem 
Auftraggeber auszuhändigen. Eine von ihnen als richtig be 
scheinigte Abschrift der Niederschrift über die Versteigerung 
ist beizufügen. (2) Die Versteigerer können von dem Erlös den 
Betrag ihrer Forderungen gegen den Auftraggeber zurückbe 
halten, (3) A'bs. 1 gilt für die in der Versteigerung nicht ver 
kauften Sachen sinngemäß, 
§ 67. Die Versteigerer haben eine genaue Berechnung der 
Gebühren und baren Auslagen in das Sammelheft zu nehmen. 
Freihändiger Verkaui 
§ 68. (1) Die Versteigerer können in der Versteigerung 
nicht verkaufte Sachen binnen einem Monat nach Schluß 
der Versteigerung freihändig verkaufen, wenn sie der Auftrag 
geber hierzu schriftlich ermächtigt hat. Ein von dem 
Auftraggeber festgesetzter Mindestpreis gilt auch für 
diesen Verkauf. 
(2) §§ 65 bis 67 gelten sinngemäß. 
J3riefmarken-tAusstellung JCannover 1335. 
Aus Hannover wird uns geschrieben: 
Die Briefmarkenausstellung ist nunmehr für die 
Zeit vom 11.—19, Mai d. J, festgesetzt worden. Als 
Ausstellungsgebäude ist das Künstlerhaus in der 
Sophienstraße gemietet, das eigens von der Stadt 
für Ausstellungen von Kunstwerken erbaut ist. Es 
liegt im Mittelpunkt der Stadt und bietet mit 17 
großen Sälen die denkbar beste Möglichkeit, in 
sonnenfreien Oberlichträumen Briefmarken in vor 
teilhaftester Weise zur Schau zu stellen, Es sind 
auch genügend Wandflächen vorhanden, sodaß man 
nicht nötig haben wird, unübersichtliche Kojen zu 
benutzen. 
Schon jetzt, bevor die erste Werbeschrift hin 
ausgegangen ist, liegen Garantiezeichnungen in sol 
cher Höhe und so viele Anmeldungen vor, daß an 
einem in jeder Beziehung gutem Gelingen nicht ge- 
zweifelt werden kann. Die Gebühren sind mit Ab 
sicht sehr niedrig gehalten. Sie sollen nur die unbe 
dingten Selbstkosten decken. Das hat zur Folge, daß 
sehr große Objekte, die bisher wegen der damit ver 
bundenen Unkosten nicht ausgestellt wurden, jetzt 
zum ersten Male an die Oeffentlichkeit treten. Es 
wird dafür gesorgt, daß auch Weltraritäten, wie die 
Mauritius aus der Hind-Sammlung, gezeigt wer 
den. 
Die Ausstellung wird weit über den Rahmen 
einer provinzialen Schau hinausgehen, sowohl in den 
räumlichen Ausmaßen als auch in dem philatelisti- 
schen Geist, der das Werk beherrscht. Im letzteren 
Sinne soll der Jugend und den Anfängern ein Anreiz 
gegeben werden, ihr Können und Wissen zu zeigen 
und zu bereichern. Für Schulen werden besondere 
Führungen veranstaltet, Schülersammlungen sind-ge 
bührenfrei und Anfängern wird jede nur mög 
liche Unterstützung gewährt, — In diesem Sinne wer 
den auch die Organisationen, die sich mit der Jugend 
bewegung befassen, gebeten, diese Gelegenheit zu 
benutzen und ihre Methoden und Erfahrungen auf 
diesem Gebiete der Oeffentlichkeit zugänglich zu 
machen. Die Ausstellung ist offen für jedermann in 
aller Welt und für alles, was mit Philatelie zu tun 
hat. Selbstverständlich können auch Vereine usw. in
	        
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