einigen, denn in diesem befanden sich zwei anerkannt tüchtige, fachlich
gebildete Administratoren: Geheimrath K. Lüders für kunstgewerbliche
Angelegenheiten, und Dr. Weh renpfennig für technisches Bildungs-
wesen. Statt dessen wurde von der Regierung beschlossen - und das
Parlament wird wohl solchem Beschlusse zustimmen - die Verwaltung
aller dieser Angelegenheiten aus dem Handelsministerium auszuscheiden,
sie im Unterrichtsministerium zu concentriren, aber auch die beiden ge-
nannten Fachmänner ihrem Wirkungskreise zu erhalten und sie zu solchem
Ende in den Beamtenkörper des Unterrichtsministeriums einzureihen.
Das Fehlerhafte der bisherigen Verwaltungszustände lag somit ein-
gestandenermassen nicht in den Personen sondern in der Organisation,
und es müssen daher durchaus sachliche Gründe dazu bewogen
haben, einen grossen Agendenkreis aus dem Handelsministerium in das
Unterrichtsministerium - und zwar ohne Wechsel in den Personen der
Decernenten - zu übertragen. Solcher Vorgang erscheint auffällig genug,
urn ein Verweilen bei den sachlichen Erwägungen zu rechtfertigen, welche
in diesen Fragen sich offenbar mit sehr entscheidendem Gewicht geltend
gemacht haben.
Dabei ist das Eine von vornherein ausser Zweifel, dass man es nicht
für gleichgiltig für das Gedeihen eines einzelnen Gebietes von Verwaltungs-
angelegenheiten halten darf, mit welchen anderen Gebieten selbes zu einem
grösseren Administrativbereich verbunden ist. Denn wiewohl im Grunde
alle Zweige des Staatswesens untereinander zusammenhängen und Wechsel-
wirkungen auf einander üben, so gibt es doch nähere und entferntere
Beziehungen und so hängt doch von einer richtigen Gruppirung und Zu-
sammenfassung des Gleichartigen und des Nächstverwandten die Leistungs-
fähigkeit ienes ungeheueren Apparates ab, den wir Staatsverwaltung nennen.
Das Administrationsgebiet nun, von dem hier die Rede, hat natür-
liche Beziehungen zu zwei grossen Complexen von öffentlichen Angelegen-
heiten: zu den Angelegenheiten des materiellen Wohlstandes und zu den
Angelegenheiten der intellectuellen Ausbildung der Bevölkerung. Die
zweite Kategorie verhält sich aber zur ersten wie das Mittel zum Zweck:
die Ausbildung der Bevölkerung zu künstlerischer, gewerblicher, tech-
nischer Leistungsfähigkeit ist das Mittel, um den Zweck, den materiellen
Wohlstand, zu bewirken. Es fragt sich daher, ob im vorliegenden Fall
eine Verwaltungseinrichtung entsprechender scheint, die vor Allem den
Endzweck der künstlerischdndustriellen Bildungsanstalten im Auge be-
hält und somit dem Handelsministerium die Competenz zuerkennt, oder
ob es wichtiger ist, in erster Linie die Mittel zur Erreichung des End-
zweckes zu berücksichtigen und darum dem Unterrichtsministerium die
Verwaltung dieser Institute anzuvertrauen.
Fortsetzung auf der Beilage.