I. Die Unterrichts-Verwaltung.
Bis zu den Tagen der grossen Kaiserin, von welcher die Anfänge aller
staatlichen Einflussnahme auf die einzelnen Elemente des Volkslebens datiren,
war das kirchliche Moment in allen Lebensverhältnissen der österreichischen
Länder von so überwiegender Bedeutung, dass auch die gesammte Unterrichts-
Verwaltung von Provinz zu Provinz ihren einzigen Zusammenhang in der
Einheit der nahezu alleinherrschenden katholischen Kirche fand. J ) Erst nach
dem Schlüsse des Erbfolgekriegs, welcher die Zusammengehörigkeit der öster
reichischen Länder in ein ganz neues Licht stellte, wurden Organe des
Staates für die Angelegenheiten des öffentlichen Unterrichts geschaffen und
die möglichste Gleichartigkeit und Centralisation derselben zum Ausgangs-
puncte ihrer Regelung genommen.
So wurden zuerst im Jahre 1752 die gewählten Universitäts-Rectoren
und Facultäts-Decane auf die Verwaltung der ökonomischen und judiciellen
Geschäfte ihrer Collegien beschränkt 2 ) und bezüglich der pädagogisch-didak
tischen Thätigkeit durch ernannte Eacultäts-Directoren ersetzt. 3 ) Der
landesfürstliche Universitäts-Superintendent fungirte in dem betreffenden Lande
zugleich als Gymnasial-Inspector; den politischen Landesbehörden lag die
Unterstützung und Ueberwachung der Superintendenten und Directoren ob,
und als die Superintendenten bald wieder erloschen, gingen ihre Geschäfte
bezüglich der Gymnasien an die Kreishauptleute über. 4 ) Auch der eben erst
errichtete Staatsrath bemächtigte sich mit grösster Energie aller Unterrichts-
fragen. 5 )
1) Nur einem Theile Schlesiens garantirte die Alt-Ranstädter Convention und dem Ascher
Bezirke die exceptionelle staatsrechtliche Stellung oin paar evangelische Schulen. Hier und da be
stand auch eine israelitische und wurde ignorirt.
2) Eine Consequenz dieser Bestimmung war es, dass im Jahre 1762 die Wahl der Rectoren
und Decane den Doctoren-Collegien, mit Ausschluss der Professoren, anheimgegeben wurde.
3) Das Direclorat der philosophischen Studien, welches anfänglich nur von Jesuiten bekleidet
wurde, ging schon nach einem Decennium auch an andere Personen über.
4-) „Das Schulwesen ist und bleibt allezeit ein politicum”, resolvirte Maria Theresia selbst.
S) In demselben wurde namentlich der umfassende Plan des Grafen .1. A. v. Pergen zur
Reform des gesammten Schul- und Erziehungswesens eingehend berathen.