MAK
Hummer 13 
Internationale Sammler-Zeitung. 
Seite 197 
roogegen geseßlich nichts einzuroenden ist. €in neue Ur- I 
heberrechte begründendes Originalroerk ist aber eine der 
artige Arbeit nicht. (§ 37, 2. Abs.) 
ln § 39 Pkt. 1 bestimmt das Urheberrechtsgesetj, 
dafj die Heroorbringung eines neuen Werkes unter freier 
Benützung eines Werkes der bildenden Künste keinen Gin- 
griff in das Urheberrecht bedeute. Hiezu bemerkt freiherr ! 
oon Seiller in seinen erläuternden Anmerkungen zum 
Österr. Urheberrechtsgesetj: „ Der Schmerpunkt liegt in den 
Worten „freie Benüßung“, die an sich oerschieden aus- 
gelegf roerden können. Da man aber non einer freien 
Benütjung eines Werkes nach nicht sprechen kann, toenn 
nur das Sujet oder einzelne ITlotiue, an denen ja über 
haupt kein Urheberrecht besteht, entlehnt morden sind, so 
roird man hierunter auch noch eine solche Benütjung oer 
stehen dürfen, die zroar einerseits die Anlehnung an das 
beniitjte Werk nicht nerkennen läfjt, die aber andrerseits 
so oiele charakteristische, dem benütjten Werke | 
fremde Züge aufmeist, dafj mehr als eine blofje 
Änderung der äufjeren farm oorliegt.“ 
Da Urheberrechte an Kunstroerken nur durch geistig j 
schaffende Arbeit begründet roerden, geht das Österr. Ur 
heberrechtsgesetj auf die durch technische ITlomente be 
dingten Verschiedenheiten überhaupt nicht ein. 
Gesetjlich erlaubt ist die Wiedergabe üon Werken i 
der graphischen oder malenden Kunst durch die Plastik j 
oder umgekehrt, (§ 39, Pkt. 3) roas nach Ansicht des 
freiherrn oon Seiller, einer Autorität auf dem Gebiete des 
Urheberrechts, schon ein Durchbrechen des Prinzips, dafj 
der Künstler das ausschließliche Recht zur Aachbildung 
der inneren form seines Werkes hat, bedeutet. Gs roerden ! 
auch solche, roenngleich berechtigte, neue Urheberrechte 
begründende Radibildungen oam künstlerischen Gesichts- ! 
punkte nicht als selbständige Originalkunstroerke gelten 
können. 
Vom idealen Standpunkte kann es ja jeder Künstler I 
nur mit Befriedigung sehen, roie sein Originalroerk kopiert 
oder frei nachgebildef roird, roie er also seine Geistesarbeit 
oon Anderen roieder oerroendet findet, oarausgesetjt, daß.! 
solche Arbeiten nicht den Schein oon Originalroerken er- 
roecken roallen. 
Werke oon unbestrittener, unbedingter Originalität 
wurden zu allen Zeiten auf den ersten Blick als solche 
erkannt. Schmierigkeiten bot oon jeher nur die Beurteilung 
der mit Anlehnung an ein bereits bestehendes Werk oder 
Benütjung eines solchen hergestellten Arbeiten. €s roäre 
somit schon ein Regulatio, zu sagen, roenn eine Arbeit 
auf den ersten Blick beim Sachoerständigen den Gindruck 
einer Originalarbeit hernorruft, dann ist das Werk aller 
Wahrscheinlichkeit nach auch eine solche; roenn erst bei 
eingehender Prüfung der Details mit Blühe einige Ver 
schiedenheiten zwischen einer zu beurteilenden Arbeit und 
einem bereits bekannten Werke, welches als Vorbild gedient 
haben könnte, gefunden roerden, dann dürfte es sich um 
keine Originalarbeit handeln, ln einem solchen falle ist es 
im Interesse des sich anlehnenden Künstlers gelegen, die 
Benütjung des fremden Originals wenigstens zuzugeben, 
roeil er dadurch dem Vorrourf begegnet, die schöpferische 
Arbeit eines Andern oder auch nur einen Teil derselben 
als seine eigene Eeistimg bezeichnet zu haben. Selbst 
dann würde aber noch die Rechtsfrage offen bleiben, roenn 
nicht schon oorher die Zustimmung zur Benütjung des 
Originals oon der zur Ausübung der Urheberrechte be 
fugten Person, oor allem korrekter Weise die Grlaubnis 
des Autors des Originalroerkes eingeholt wurde. Derartigen 
llachbildungen erkennt aber auch das Gesefj keine eigenen 
Urheberrechte zu. (§ 37, 2. Abs.) 
lllit dem fortschreiten der Kultur hat sich das ITloral- 
gefühl und natürlich auch das Rechtsgefühl auf solchen 
Gebieten oerfeine f und es roird oielleicht manche Hand 
lungsweise, die in früheren Zeiten nicht gerade gegen das 
Gesefj oerstoßen hat, heute als ein arger Gingriff in 
fremde Rechte empfunden roerden. Diesen oerfeinerfen 
Anschauungen trägt auch unser modernes Österr. Urheber 
rechtsgesetj Rechnung und es kann bei richtiger Hand 
habung geroifj dem Künstler in jedem einzelnen falle 
ausreichenden Schuß gewähren. 
Das Urheberrecht hat ebenso Geltung für Schaffungen 
auf dem Gebiete der Porträtkunst roie der freien Kompo 
sitionen und es ist dabei ganz gegenstandslos, ob ein 
Porträt in einem Gxemplar erschienen oder in ungezählten 
reproduziert und oeröffentlicht morden ist. 
lAtinzen roerden bekanntlich oon Staatsroegen ge- 
schüßt, so daß der Künstler kaum in die £age kommen 
kann, seine künstlerische Arbeit auf solchen persönlich zu 
Schüßen. Vom künstlerischen Standpunkte ist es natürlich 
ganz gleichgiltig, ob ein Porträt in ITledaillen- oder münzen 
form reproduziert roird. Im übrigen roerden die münzen 
im Urheberrechtsgesetj nicht ausdrücklich ermähnt, rooraus 
sich schließen läßt, daß die auf denselben oeroielfältigten 
Porträts und künstlerischen Reoerskompositionen oom 
Schüße des Urheberrechtsgeseßes nicht ausgeschlossen sind. 
Auch diejenigen plastischen Werke, welche sich blei 
bend an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte 
befinden, sind bekanntlich oor Rachbildung in Plastik ge- 
schiißt. (§ 39, Pkt, 4.) Stets dürfen sogar solche Werke 
der Plastik höchstens durch die malende oder graphische 
Kunst nachgebildet roerden. 
Das Geseß normiert ausdrücklich für all _ künst 
lerischen Schöpfungen die gleichen Grundsäße. Gs roäre 
ja auch g nzlich unerfindlich, roeshalb gerade die Porträt 
kunst, dieses reiche Gebiet künstlerischer Schöpfungen oon 
dem Urheberrechtsgesetj stiefmütterlicher behandelt roerden 
sollte, als andere Kunstgebiete. Wäre dies der fall, dann 
könnte ja jeder Künstler sich ein oon einem Andern her 
rührendes, nach der Ratur geschaffenes Po .ät einer Per 
sönlichkeit oon allgemeinem Interesse, ein unter großen 
Schmierigkeiten entstandenes Originalroerk, welches oft 
das Resultat einer ganzen Reihe ernster Studien gewesen 
ist, ohneroeiters aneignen und für seine Zwecke oerroenden. 
Das Urheberrechtsgesetj oerhindert aber solche unrecht 
mäßige Rachbildungen. Dagegen kann eine Reihe oan 
meistern oon ein und derselben Persönlichkeit z. B. gleich 
zeitige Profilporträts schaffen, wenn sie alle tatsächlich 
selbständig geschaffen wurden, so roird troßdem jedes 
einzelne Werk in künstlerischer Beziehung grundoerschieden 
oon dem andern, kurz ein Originalroerk sein. Ja, noch 
mehr: Gin und derselbe Künstler kann oon ein und der 
selben Persönlichkeit eine Reihe solcher Porträts schaffen 
und jede der einzelnen Typen roird, roenn es sich um 
selbständige Kunstwerke handelt, diese Qualität auf den 
ersten Blick zeigen, neue Urheberrechte begründen und 
oom Geseß als Originalroerk geschüßt roerden. Das Geseß 
unterstiißt die Schaffung oon selbständigen Kunstroerken 
und kann daher auch auf dem Gebiete der Porträtkunst 
nur solchen Werken Urheberrechte einräumen. Auch nach 
künstlerischen Anschauungen darf ein Porträfist höchstens 
seine eigene Arbeit oariieren, die oon ihm selbst geschaf 
fenen Porträts als Studien beniißen, niemals aber Arbeiten 
machen, welche auch nur einen Teil jener künstlerischen 
Charakteristiken zeigen, welche dem Werke eines Andern 
angehören. 
Gine derartige oder ähnliche Handlungsweise mag 
ja manchmal im Sinne des Geseßes noch keinen Gingriff 
in das Urheberrecht bedeuten und daher auch noch nicht 
zu ahnden sein, nach künstlerischen Begriffen aber muß 
ein solches Vorgehen bereits als Delikt bezeichnet roerden.
	        
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