Nr. 16
INTERNATIONALE SAMMLER-ZEITUNG
Seite 171
235 Salongarnitur im frühen Rokoko 1000
236 Rechteckiger lisch im Rokokostil 170
245 Hohe Leuchtervase 110
256 Salonschrank von Crem.cr in Paris 550
291 Italien. Maler des 18. J., Diana mit Pfeil und
Bogen, Oei, 110 : 76 cm 300
307 Seidenbrokatdecke, 220 :120 cm 200
321 Schwerer Bronzeluster in Rokoko 100
322 Knlipfteppich, 230:455 cm 500
323 Desgi,, 425 : 280 cm 550
328 Kaminuhr mit vergoldeter Bronzegruppe, sign. F.
L. Godön, Paris, gegen 1790 1000
329 Ein Paar Girandolen, Paris, Ende 18. J. 320
336 Tisch im Stile Louis XV. 160
339 Unbeknanter Maler, Roßballett vor Kaiser . Franz I.,
Aquar., 34 : 42 cm 100
383 Zwei Lotterbetten 400
397 Aufsatzkästchen mit 7 kleinen Schubladen, um 1775 150
401 Kommode, Mahagoni, Ende 18. J. 250
415 Bronzekandelaber mit 17 Leuchtarmen 100
422 ümyrna-Teppich, 420 : 300 cm 380
423 Sechsarmiger Luster gegen 1800 220
425 Kommode, Mahagoni, Ende 18. J. 220
462 Anatoi Pandcnna-Peppich, 170:120 cm 150
166 Schnorr v. Carolsfeld ,Kopf einer jungen
Frau, Aquar. Zeichnung 22
484 Sechsarmiger Luster, gegen 1800 190
485 Tisch, Wurzelholz, um 1880 150
486 Fünf Biedermeiersessel 160
.489 Chines. Teppich, 360 : 280 cm 500
512 Anatoi. Teppich, 170 :115 cm 260
Der Verkaufsauftrag (Trödefvertrag).
Von Rechtsanwalt Dr. Leo Munk (Wien).
Wenn jemand ein Kunstwerk oder eine Anti
quität einem Händler zum Verkaufe übergibt, spre
chen beide Teile häufig davon, es sei der Gegenstand
„in Kommission“ gegeben, bezw. übernommen wor
den. ln den meisten Fällen handelt es sich aber nicht
um ein Rechtsgeschäft, welches nach dem Handels
gesetzbuch als Kommissionsgeschäft zu bezeichnen
wäre. 1 ) Oft liegt ein ..Tröde'lvertrag“ vor. Diese Be
zeichnung ist eine recht alte. Moderne Gesetze ent
halten sie nicht. Die rechtliche Natur eines solchen
Geschäftes wird ebenfalls nicht speziell geregelt,
abgesehen von dem österreichischen Allgemeinen bür
gerlichen Gesetzbuch, welches dem „Verkaufsauf
trag“ drei Paragraphe widmet. Demnach war es die
Ausfüllung einer Lücke, die r Dr. Karl Oftinger
mit seiner Schrift „Der Trödelvertrag“?)... unternom
men hat. Aus den angedeuteten Gründen stützt sich
der Verfasser, der hauptsächlich das schweizerische
Recht heranzieht, gelegentlich allerdings auch auf
ausländisches Recht hinweist, auch auf das österrei
chische Recht, nicht auf Spezialbestimmungen über
den Gegenstand, sondern stellt eine Definition auf,
aus welcher er die einzelnen Rechtssätze ableitet,.
Nach dieser ist unter „Trödelvertrag“ ein Vertrag
zu verstehen, durch den die eine Partei sich ver
pflichtet, der anderen Ware unter Festsetzung eines
Preises zum Verkauf in eigenem Namen und auf
eigene Rechnung zu übertragen, und die andere Par
tei sich verpflichtet, entweder den Preis zu zah
len oder die Ware zurückzugeben. (Der Verfasser
nennt die erstere Partei den „Vertrödler“, die an
dere Partei den „.Trödler“, doch verwenden wir im
Folgenden die Ausdrücke „Uebergeber“ und „Ueber
nehmer“.)
Es sei sogleich ein wichtiger Unterschied dieser
Definition von der Begriffsbestimmung laut des öster
reichischen Bürgerlichen Gesetzbuches hervorgeho
ben; unser Gesetzbuch erfordert eine „festgesetzte
Zeit“, so daß, wenn eine derartige Festsetzung nicht
erfolgte, der Vertrag zwar giltig ist, aber einen
anderen Charakter trägt.
Der Preis muß in Geld festgesetzt sein; hiebei
sei die volkswirtschaftliche Bemerkung erwähnt, daß
der Preis usancemäßig höher festgesetzt werde, als
wenn es sich um einen Verkauf an den Uebernehmer
handelte, da dieser mit fremdem Kapital arbeite. Die
Frage, ob eine Provision vereinbart werden könne,
wird bejaht. Andererseits kann der Uebergeber dem
') Siehe diesbezüglich meinen Artikel „Der kommissions
weise Verkauf von Kunstgegenständen", erschienen in der „In
ternationalen Sammler-Zeitung" vom 15. Juni 1933.
2) Polygraphischer Verlag A.-G., Zürich.
Uebernehmer den Preis für den Weiterverkauf vor
schreiben, ein Limit nach oben oder nach unten
festsetzen. Dem Uebernehmer obliegt die Pflicht der
sorgfältigen Aufbewahrung der Ware. Er trägt das
Risiko, wenn er dem Dritterwerber, also seinem
Kunden, die Ware kreditiert. Er trägt die Spesen,
wie Reklamekosten, Versicherungskosten. (Das öster
reichische Gesetz sagt, daß bei Zurückstellung der
Sache nur solche Kosten vergütet werden, die dem
Uebergeber zum Nutzen gereichen.). Der Ueberneh
mer ist nicht verpflichtet, sich um den Verkauf der
Ware zu bemühen, da er ja berechtigt ist, die Ware
zurückzunehmen; freilich soll er auch den Weiter
verkauf nicht absichtlich hindern. Da der Ueber
nehmer zum Selbsteintritt berechtigt ist, obliegt ihm
auch nicht,, den etwaigen Verkauf dem Uebergeber
anzuzeigen.
Nach österreichischem Recht ist ausdrücklich be
stimmt, daß der Uebergeber während der festge
setzten Zeit Eigentümer bleibe; was die Zeit nach
Ablauf des Termins anlangt, wird zumeist angenom
men, daß, wenn auch die Zahlung an dem Ueber
geber noch nicht erfolgte, der Uebernehmer den
noch Eigentümer werde. Der Verfasser geht nicht
von einer solchen gesetzlichen Bestimmung aus, und
wirft demnach die Frage auf, wie zu entscheiden sei,
wenn etwa der Uebernehmer weiter verkauft hat,
aber dieser Weiterverkauf rückgängig gemacht wird.
Der Verfasser vertritt die Auffassung, daß in einem
solchen Falle jede Beziehung zwischen Uebergeber
und Uebernehmer erloschen sei, das heißt, der
Uebernehmer zahlen müsse. Geht die Sache zu
grunde, so trägt den Schaden der Eigentümer; das
gleiche gilt, wenn sie verschlechtert wird — selbst
verständlich unter der Voraussetzung, daß dem
Uebernehmer kein Verschulden trifft. Der Konkurs
des Uebernehmers hebt den Vertrag nicht auf; na
türlich tritt an Stelle des Uebernehmers der Masse
verwalter, der die Wahl hat, die Ware zu behalten,
oder die volle Zahlung zu leisten. Wurde der Ge
genstand bei dem Uebernehmer gepfändet, so kann
der Uebergeber auf Grund seines Eigentumsrechtes
seine Rechte gegen denjenigen, der die Pfändung
vorgenommen hat, geltend machen.
Der große Wert der angezeigten Schrift be
steht darin, daß . sie geradezu sämtliche Fragen
berührt, welche die eigentümliche Natur des Trö
delvertrages aufwirft. Die eine oder die andere wird
nach österreichischem Recht freilich anders zu be
antworten sein, weil wir es mit speziellen Normen
zu tun haben. Diesfalls sei übrigens erwälqnt, daß
die Ausgleichsnovelle vom Jahre 1934 auch heran-