MAK
Nr. 16 
INTERNATIONALE SAMMLER-ZEITUNG 
Seite 171 
235 Salongarnitur im frühen Rokoko 1000 
236 Rechteckiger lisch im Rokokostil 170 
245 Hohe Leuchtervase 110 
256 Salonschrank von Crem.cr in Paris 550 
291 Italien. Maler des 18. J., Diana mit Pfeil und 
Bogen, Oei, 110 : 76 cm 300 
307 Seidenbrokatdecke, 220 :120 cm 200 
321 Schwerer Bronzeluster in Rokoko 100 
322 Knlipfteppich, 230:455 cm 500 
323 Desgi,, 425 : 280 cm 550 
328 Kaminuhr mit vergoldeter Bronzegruppe, sign. F. 
L. Godön, Paris, gegen 1790 1000 
329 Ein Paar Girandolen, Paris, Ende 18. J. 320 
336 Tisch im Stile Louis XV. 160 
339 Unbeknanter Maler, Roßballett vor Kaiser . Franz I., 
Aquar., 34 : 42 cm 100 
383 Zwei Lotterbetten 400 
397 Aufsatzkästchen mit 7 kleinen Schubladen, um 1775 150 
401 Kommode, Mahagoni, Ende 18. J. 250 
415 Bronzekandelaber mit 17 Leuchtarmen 100 
422 ümyrna-Teppich, 420 : 300 cm 380 
423 Sechsarmiger Luster gegen 1800 220 
425 Kommode, Mahagoni, Ende 18. J. 220 
462 Anatoi Pandcnna-Peppich, 170:120 cm 150 
166 Schnorr v. Carolsfeld ,Kopf einer jungen 
Frau, Aquar. Zeichnung 22 
484 Sechsarmiger Luster, gegen 1800 190 
485 Tisch, Wurzelholz, um 1880 150 
486 Fünf Biedermeiersessel 160 
.489 Chines. Teppich, 360 : 280 cm 500 
512 Anatoi. Teppich, 170 :115 cm 260 
Der Verkaufsauftrag (Trödefvertrag). 
Von Rechtsanwalt Dr. Leo Munk (Wien). 
Wenn jemand ein Kunstwerk oder eine Anti 
quität einem Händler zum Verkaufe übergibt, spre 
chen beide Teile häufig davon, es sei der Gegenstand 
„in Kommission“ gegeben, bezw. übernommen wor 
den. ln den meisten Fällen handelt es sich aber nicht 
um ein Rechtsgeschäft, welches nach dem Handels 
gesetzbuch als Kommissionsgeschäft zu bezeichnen 
wäre. 1 ) Oft liegt ein ..Tröde'lvertrag“ vor. Diese Be 
zeichnung ist eine recht alte. Moderne Gesetze ent 
halten sie nicht. Die rechtliche Natur eines solchen 
Geschäftes wird ebenfalls nicht speziell geregelt, 
abgesehen von dem österreichischen Allgemeinen bür 
gerlichen Gesetzbuch, welches dem „Verkaufsauf 
trag“ drei Paragraphe widmet. Demnach war es die 
Ausfüllung einer Lücke, die r Dr. Karl Oftinger 
mit seiner Schrift „Der Trödelvertrag“?)... unternom 
men hat. Aus den angedeuteten Gründen stützt sich 
der Verfasser, der hauptsächlich das schweizerische 
Recht heranzieht, gelegentlich allerdings auch auf 
ausländisches Recht hinweist, auch auf das österrei 
chische Recht, nicht auf Spezialbestimmungen über 
den Gegenstand, sondern stellt eine Definition auf, 
aus welcher er die einzelnen Rechtssätze ableitet,. 
Nach dieser ist unter „Trödelvertrag“ ein Vertrag 
zu verstehen, durch den die eine Partei sich ver 
pflichtet, der anderen Ware unter Festsetzung eines 
Preises zum Verkauf in eigenem Namen und auf 
eigene Rechnung zu übertragen, und die andere Par 
tei sich verpflichtet, entweder den Preis zu zah 
len oder die Ware zurückzugeben. (Der Verfasser 
nennt die erstere Partei den „Vertrödler“, die an 
dere Partei den „.Trödler“, doch verwenden wir im 
Folgenden die Ausdrücke „Uebergeber“ und „Ueber 
nehmer“.) 
Es sei sogleich ein wichtiger Unterschied dieser 
Definition von der Begriffsbestimmung laut des öster 
reichischen Bürgerlichen Gesetzbuches hervorgeho 
ben; unser Gesetzbuch erfordert eine „festgesetzte 
Zeit“, so daß, wenn eine derartige Festsetzung nicht 
erfolgte, der Vertrag zwar giltig ist, aber einen 
anderen Charakter trägt. 
Der Preis muß in Geld festgesetzt sein; hiebei 
sei die volkswirtschaftliche Bemerkung erwähnt, daß 
der Preis usancemäßig höher festgesetzt werde, als 
wenn es sich um einen Verkauf an den Uebernehmer 
handelte, da dieser mit fremdem Kapital arbeite. Die 
Frage, ob eine Provision vereinbart werden könne, 
wird bejaht. Andererseits kann der Uebergeber dem 
') Siehe diesbezüglich meinen Artikel „Der kommissions 
weise Verkauf von Kunstgegenständen", erschienen in der „In 
ternationalen Sammler-Zeitung" vom 15. Juni 1933. 
2) Polygraphischer Verlag A.-G., Zürich. 
Uebernehmer den Preis für den Weiterverkauf vor 
schreiben, ein Limit nach oben oder nach unten 
festsetzen. Dem Uebernehmer obliegt die Pflicht der 
sorgfältigen Aufbewahrung der Ware. Er trägt das 
Risiko, wenn er dem Dritterwerber, also seinem 
Kunden, die Ware kreditiert. Er trägt die Spesen, 
wie Reklamekosten, Versicherungskosten. (Das öster 
reichische Gesetz sagt, daß bei Zurückstellung der 
Sache nur solche Kosten vergütet werden, die dem 
Uebergeber zum Nutzen gereichen.). Der Ueberneh 
mer ist nicht verpflichtet, sich um den Verkauf der 
Ware zu bemühen, da er ja berechtigt ist, die Ware 
zurückzunehmen; freilich soll er auch den Weiter 
verkauf nicht absichtlich hindern. Da der Ueber 
nehmer zum Selbsteintritt berechtigt ist, obliegt ihm 
auch nicht,, den etwaigen Verkauf dem Uebergeber 
anzuzeigen. 
Nach österreichischem Recht ist ausdrücklich be 
stimmt, daß der Uebergeber während der festge 
setzten Zeit Eigentümer bleibe; was die Zeit nach 
Ablauf des Termins anlangt, wird zumeist angenom 
men, daß, wenn auch die Zahlung an dem Ueber 
geber noch nicht erfolgte, der Uebernehmer den 
noch Eigentümer werde. Der Verfasser geht nicht 
von einer solchen gesetzlichen Bestimmung aus, und 
wirft demnach die Frage auf, wie zu entscheiden sei, 
wenn etwa der Uebernehmer weiter verkauft hat, 
aber dieser Weiterverkauf rückgängig gemacht wird. 
Der Verfasser vertritt die Auffassung, daß in einem 
solchen Falle jede Beziehung zwischen Uebergeber 
und Uebernehmer erloschen sei, das heißt, der 
Uebernehmer zahlen müsse. Geht die Sache zu 
grunde, so trägt den Schaden der Eigentümer; das 
gleiche gilt, wenn sie verschlechtert wird — selbst 
verständlich unter der Voraussetzung, daß dem 
Uebernehmer kein Verschulden trifft. Der Konkurs 
des Uebernehmers hebt den Vertrag nicht auf; na 
türlich tritt an Stelle des Uebernehmers der Masse 
verwalter, der die Wahl hat, die Ware zu behalten, 
oder die volle Zahlung zu leisten. Wurde der Ge 
genstand bei dem Uebernehmer gepfändet, so kann 
der Uebergeber auf Grund seines Eigentumsrechtes 
seine Rechte gegen denjenigen, der die Pfändung 
vorgenommen hat, geltend machen. 
Der große Wert der angezeigten Schrift be 
steht darin, daß . sie geradezu sämtliche Fragen 
berührt, welche die eigentümliche Natur des Trö 
delvertrages aufwirft. Die eine oder die andere wird 
nach österreichischem Recht freilich anders zu be 
antworten sein, weil wir es mit speziellen Normen 
zu tun haben. Diesfalls sei übrigens erwälqnt, daß 
die Ausgleichsnovelle vom Jahre 1934 auch heran-
	        
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