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Unternehmens Berichte an das Handelsministerium zu richten haben,
welche sub sigillo volanti der Landesstelle zu erstatten sind, und in drin-
genden Fällen direct anher gerichtet werden können.
Die Anordnung, in welcher Weise der Vertreter der Landesstelle
von den Vorgängen im Ausstellungs-Comite in Kenntniss zu erhalten sein
wird, wird dem Landeschef überlassen.
Da mit den vorstehenden Bestimmungen die Absicht verbunden ist,
dem Ueberwuchern des Ausstellungswesens entgegen zu treten ,
so hat die Bekanntgabe derselben lediglich den Zweck, die Einfügung
aller im nächsten Decennium beabsichtigten Landesausstellungen in den
Rahmen dieses Erlasses herbeizuführen; dagegen liegt es selbstverständ-
lich nicht in der h. 0. Intention, Landesausstellungen etwa auch dort zu
provociren , wo eine Neigung hiezu in den betheiligten Kreisen nicht besteht.
Andere Ausstellungen, außer den Landesausstellungen (Local-, Re-
gional- und Fach-Ausstellungen) werden künftighin nur ausnahmsweise
im Sinne der Bestimmungen des h. o. Erlasses vorn I0. Mai 1876, Z. 13.677,
unterstützt werden, wenn in dem betrelfenden Jahre weder in dem Lande
selbst noch in einem zunächst angrenzenden eine Ausstellung, an welche
die erstere sich anschließen könnte, stattfindet und die Zweckmäßigkeit
und Nützlichkeit des in Rede stehenden Unternehmens von competenter
Seite bekräftigt wird. In jenem Jahre, in welchem in einem Lande eine
Landesausstellung stattfindet, werden separat veranstaltete fachliche Local-
ausstellungen nicht subventionirt werden.
Die Erledigung einlangender Gesuche um staatliche Unterstützung
gewerblicher Ausstellungen wird dem Handelsministerium Gelegenheit
bieten, auch noch in anderen Richtungen auf Reformen im Ausstellungs-
wesen Einfluss zu nehmen.
Beilage 3.
Grundsätze
im die
Vertheilung der Staatspreise des Handelsministeriums für
gewerbliche Ahsstellungen im Inlande.
1. Die Staatspreise des Handelsministeriums sind zur Anerkennung und
Belohnung he rvorragender gewerblicher Leistungen bestimmt.
Nur der Producent , nicht auch der Händler hat auf diese Staatspreise
des Handelsministeriums Anspruch.
2. Die Staatspreise rangiren vor den Vereins- oder sonstigen Local-
preisen, welche etwa zur Vertheilung kommen, ohne Unterschied des
' Metalls.