Ferner solt Ihr auch Kheine Müntz, sie seye gross 0d Khlein, nicht vergulden, Ihr lett dan zuuor ein Ehrlein daran, oder schlacht ein Loch dardurch. Ferner solt Ihr auch Khainerley Schrotten von Müntzen Khauffen Ihr thuet es dan zuuor dem Herrn Müntzmaister anzeigen, damit man Khänte nachfragen, wo er her Khombe. Ferner solt Ihr auch Khainen gesellen nicht arbeit geben, welcher zuuor hie bey einem Burgerlich gold- schmidt gearbeitet hat, Ihr gehet dann Zuuor zu den- selben, da er gearbeitet hat hin, und fragt ihn, ob er Khein bedenckhen darwid hab, hat er dann Khein bedenckhen, So mögt Ihr ihm Arbeit geben. Ferner solt Ihr auch Khein LehrJungen auffnehmen dass handtwerckh zu lehmen unter 5. Jahren, und da Ihr dann einig auffnembt, und demselben Erdingt, so solt Ihr aufs Wenigist ein 0d Zween Burgerliche Goldt- Schmidt dabey haben, alss Zeugen. Ferner solt Ihr auch lediges standtes über ein Jahr das I-Iandtwerckh nit treiben, sondern wan das Jahr herumb ist, eüch verehlichen, damit die Jenig, so eüch zu arbeiten desto bass versichert seyn, So solt Ihr auch Kheinen Laden nicht auffthuen, Ihr habt dann zue uor dass Maister mahl geben, und Einem Ehrsamb Handtwerckh in ainem und andern ein völliges genüegen gethann. Letztlich soll kein stattmeister keinem Störer, weder ihner, noch auser halben der Statt nichts zu arbeiten geben, bey ein vierting Silber straff un- ableslich ihn die lad zu erlegen, Auch soll Kein goldtschmidt neue gemachte arbeit, den tandlern füer- legen, welcher dass übertretten wirt, der sol umb dass was er fürglegt, gestrafft werden." Wortbildung, Stil und Orthographie dieser Ordnung sind auffällig, sie möchte in vielem fast jünger erscheinen, als die folgende von 1722. Gewisse Bestimmungen sind jedoch sehr altertümlich und finden sich im XVIII. Jahr- hundert nicht mehr, so die später aufgehobene und verbotene Verpflichtung des jungen Meisters vor Eröffnung seines Ladens das „Maister mahl" zu geben und „Einem Ehrsamb Handtwerckh in ainem und andern ein völliges geniiegen" zu tun; wie auch die sozialpolitisch interessante Verfügung, dass der junge Meister binnen Jahresfrist zu heiraten hat, damit seine Arbeiter „desto bass versichert seyn". Auch von der Besteuerung der Zunft um die Mitte des XVIII. Jahr- hunderts erhalten wir Kenntnis aus den vorliegenden Akten, unter denen sich ein Büchel findet, in welchem wir folgendes lesen: „Deren Burgerlichen Gold- und Silberarbeiter Bruederschafft. Abfiihrungs Täge den 5': July die erste Helftte, den n': Octob: die z": Helftte Vor das militär Jahr 174g." Becher von W. Huschak, 1 807.