Spargelzange, 19. jahrhundert, Mitte mit Silber und Kupfer, mit zwei Drittel Kupfer und ein Drittel Silber, endlich - „so zur emaillirten Arbeit gehöret" H mit zwei Drittel Silber und ein Drittel Kupfer) legiert werden (ä 6). Ehe die Gold- oder Silberware dem Zeichenmeister vorgelegt wird, ist sie vom Verfertiger mit den Anfangs- buchstaben seines Tauf- und Zunamens zu versehen, damit man ihn oder auch seine Erben im Notfalle zur Verantwortung ziehen kann; den Namen auf zwei Orte zu schlagen, ist verboten, weil bei abgenützter Arbeit der zweite Name leicht für das Probzeichen gehalten werden kann. Der Schutz der guten Arbeit und des Rufes der Zunft wird so weit gesteigert, dass im Falle der irrtümlichen Zeichnung unprobmässigen Goldes und Silbers nebst dem Verfertiger auch der Zeichenmeister und falls sie gestorben sind und „an den hinterlassenen Erben kein Regress zu hoffen wäre", das ganze Mittel dafür „in Solidum" zu haften und auf Verlangen des Eigentümers den Schaden gutzumachen hat. Für Vergehen gegen die Ordnung wird die Strafe der Punzensperre verhängt. Hatte die alte Ordnung (g 16) die Zeichnung von Arbeiten nicht nur der Messerschmiede, Störer und andern „Unbefugtenß sondern auch der Schwertfeger bei 20 Taler Strafe verboten, welche „bey ereigneter Übertrettung der Zeichenmeister ohne Weigerung zu erlegen haben wird", so führt die neue Ordnung (g 13) auf Grund der den Schwert- fegern erteilten Erlaubnis, Seitengewehrgefässe von 13lötigem Silber zu verfertigen und feil zu haben, einen eigenen, „von jenem der Silberarbeiter kenntbar unterschiedenen Probpunzen", den Schwertfegerpunzen, ein. Die Punzierungstaxen werden genau festgesetzt (g 14). Die Kompetenz der behördlichen Organe, so vor allem bei den Wahlen, wird erheblich erweitert: wenn der anwesende k. k. Hauptmünzamts-Oberbeamte „ein oder anderes Individuum zu dieser oder jener Function für unfähig erkennete", so muss „ein anderes Subjektum gewählet und benennet werden". Auch hinsichtlich aller Streitfälle, sowie besonders bei Erwerbung des Meisterrechtes und der Anfertigung des Probestückes ist das Hauptmünzamt erste Instanz und dessen Attestatum legitimiert den Meisterrechtswerber „um die endliche Bewilligung des Meisterrechts bey obgeachter K. K. N. Oe. Regierung bittlich anlangen" zu können. Eröffnen diese beiden Ordnungen in alle so vielfach komplizierten und eigenartigen Beziehungen des Gold- und Silberschmiedgewerbes Einblick und lassen uns an einem Musterbeispiele erkennen, wie die Wiener Zunft- organisation sich im XVIII. Jahrhundert aufbaut auf alterprobten Sitten,