Nothdurft : Wunsch, Noth- durfte : Bedürftige, ehren- rührisch, bemelt, Unkösten, behörig,gewest,beschehend, heurathemVerweilung (ohne aller V.), sammentlich, wes- sentwegen, vervortheilen : übervorteilen, Obsicht, Mit- genossener : Genosse, hier- Schälcmm m, innfalls, sothan, nachgehend, emstgemessenst. Dass der zweite Abschnitt der Ordnung von 1773, welcher neu und vom Münzamte auf Grund von Patenten und Resolutionen zusammengestellt wurde, eine Reihe klassischerBeispiele des heimischenBeamtendeutsch enthält, kann nicht wunder nehmen. Wir treffen schon die reizenden, auch heute noch beliebten Ausdrücke: angezogene,herabgelangte, oftgedachte (Verordnung), gegen derne; ferner: zu gewarten habende (Bestrafung), der beschwert zu sein vermeinende Teil, zu beobachten habend, zu befahren habend, die erhaltende (Teste), das betretende (unprobmässige Silber). Sehr beliebt sind auch Fremdwörter, vornehmlich die aus dem Lateinischen mit -ieren abgeleiteten Zeitwörter: inkorporieren, atte- stieren, depositieren, emanieren, intimieren, statuieremlegitimieren, andiktieren. Wir lassen nunmehr die beiden „oftgedachten" Ordnungen im Wort- laute und in ihrer Orthographie folgen: I. BRUDERSCHAFFTS-ORDNUNG DER BÜRGL: GOLD- SILBER- GALLANTERIE- UND DRATARBEITER IN DER KAIS: KÖNIGL: HAUPT- UND RESIDENZSTADT WIENN. VON ANNO 1722. w (Innen: Der Bürgerlichen Goldschrnid in der keys: Haupt- und ResidenE-Stadt Wienn, Bruderschaßts-Ordnung.) Erstlichens, Soll ein ieder der die Goldschmids-Profession erlehrnen will, Von Ehrlichen Eltern gebohren seyn, desswegen ein ieder I-Ierr sich befleissen solle, damit der Jung seinen Geburts-Brief nach rnöglichkeit bei der aufdingung Produciren könne, auch dass er Römisch-Cath olischer Reli- gion zu gethann seye, und solle auch Kein Jung, er gebe gleich geld oder nicht, unter Sechss: ein GoldschrnidszSohn aber unter fünff Jahren zu Lehrnen nicht aufgenohmen werden, welcher Jung nun aufgedingt wird, der solle bey einem, und nicht bey mehreren ausslehrnen, und zwey bürgerliche Goldschmid als Zeugen haben, auch die Wittiben eines mit Bruders, nach ihres Manns ableiben, die aufgedingten Bueben bey ihnen ausslehrnen lassen, aber keinen Neuen Jung aufnehmen, und solle ein mit Bruder einen Jungen auch länger nicht aufhalten, alss nur ein halbes Jahr, als dann gleich ein- schreiben lassen, bey Straff eines Gulden, und dreyssig Kreuzer : es wären denn erhebliche Ursachen vorhanden, selbe denen Vorstehern vorzubringen. Dennen Gesöllen die bey dennen Wittfrauen arbeithen, solle kein Zeit gelten, wenn sich die Wittfrau Inner Jahr und Tag nicht verheyrathen thuet.