. .'-n1!A'L ZTÜ "a ' Platte, 1 797 In simili, Wann ein gesöll der die Zeit arbeithet, unter der Zeit von hier abgereist oder bey einen I-Iofbefreyten arbeithet, und einstehet, so solle selbe Zeit ungültig seyn. Andertens, belangend die Goldschmids:Söhne, wann sie die Profession, wie recht ist, aussgelehrnet, und ihre Zehen Jahr bey der Kunst gebräuchiger massen, erstreckhet, sollen des Maister-Stuckhs (wie von Alters) befreyet sein, iedoch wann sie angenehmen werden, die Maistergebühr, alss nemblichs Fünffzig Gulden, in die Laad, und Sechss Gulden vor dem Herrn Münz-Maister, wie auch vier Gulden vor die Frau Vorsteherin, gleich wie andere erlegen. Drittens, Solle sich ein iedrwederer Gesöll, der seine Zeit arbeithen will, in einen halben Jahr, bey einer ganzen Ehrsamben Zusambenkonfft ein- schreiben lassen, damit mann ihme alda (wie er sich zu verhalten haben wird) vorhalten könne, Ehender aber nicht eingeschrieben werden, er habe dann seine Beichtzettl dass er der Catholischen Religion bey gethan seye, vorgewiesen, und da zufahl ein gesöll der allhier schon gearbeithet, sich nicht einschreiben lassen, derne solle wie oben gernelt, die Vorige Zeit nichts gelten, sondern ihme die schuld selbst zurmessen, dass er die einschreibung nicht begehrt. Herentge gen, solle einen mit Bruder, nit mehr erlaubt seyn, alss ein gesöll der die Zeit arbeithet, auch Kein gesöll solle bey mehrern Herrn seine Zeit arbeithen, alss bey einem, es wäre dann sach, dass sein Herr mit Todt abgangte, oder keine Arbeith alda vorhanden, sonnsten zu keinen andern in die Arbeith, ohne Vorwissen der Ehrsamben Bruderschafft, oder dero Vor- steher einstehen. Und Wann ein ausgelehrnter gesöll seine zehen Jahr bey der Profession gewesen ist, er habe bey einem Hofbefreyten gelehrnet, oder ein frembder, und alhier maister zu werden verlangt, der muss seine Lehrjahr, wie sie ihme aufgedingt seynd, Ehrlich erstreckhen, alssdann soll er durch diese Jahr, sambt seinen Lehrjahren, zehen Jahr bey der Kunst seyn, und sich in der Wanderschafft ehrlich verhalten haben, sodann bey einem bürger- bürgerlichen Goldschmid alhier, vier Jahr, als die frernbden, arbeithen, damit man ihme an seinen Sitten und Tugenden erkenne. Ingleichen, solle nicht mehr, alss auf einmahl, einer in Maister Stuckhen sizen, und wann selbiger fertig, ein anderer dazue gelassen werden. Wann 47'