hinlänglich zu ersehen ist; der Goldarbeitergesell hat eine mit guten Steinen besetzte Haarnadel, oder auch ein anderes verkäufliches, und die Geschick- lichkeit genügsam erweisendes Probestück zu verfertigen. Der Gallanterie- Arbeitergesell hingegen, hat eine gravirte und ciselirte goldene Dose, oder Uhrgehäuss, oder auch ein anderes zum Beweise der erforderlichen Fähig- keit, wohl ausgearbeitetes Stück zu machen, und wenn das eine oder andere Probstück fertig worden, so muss solches dem Mittel in Gegenwart eines von den Hauptmünzamts-Oberbeamten vorgezeiget, und sodann der Regierung sammt einem Atteste übergeben werden. Wenn oftgedachte Regierung das gute Probstück beangnehmet, und dem Gesellen zum Meister- rechte die Bewilligung ertheilet, so kann alsdann der Meisterrechtswerber von dem Mittel, ohne weiteres Meisterstück gegen Vorweisung seines Tauf- scheins und Lehrbriefs, und gegen Erlegung der im zweyten Artikel fest- gesetzten Gebühren, wie auch nachdem er vorhero einem von den Haupt- münzamts-Oberbeamten nach verlesenen Artikeln, die Handgelobniss zu dem Ende abgelegt hat, dass er das Hauptmünzamt, in so weit dasselbe die unten beygefügte Artikel betrift, als seine erste Instanz erkenne, aufgenommen werden. Hiemit werden zugleich die allzu kostbare und viele Zeit weg- nehmende Meisterstücke in Hinkunft abgeschaft, und soll auch keinerdingen ein Probgesell mit Verfertigung seines Probstücks solange zuwarten, bis der andere, der schon in der Probe sitzet, mit der seinigen vorhero fertig worden ist jedoch soll auch keiner ohne erhebliche Ursachen über dem Probstück länger, als 6. Monate in der Arbeit sitzen. Fünftens: Wenn ein Mitmeister dem andern seinen Gesellen, oder Lehrjung abwendig machen würde, der soll nicht allein den Gesellen, oder Lehrjung gleich wieder zurückstellen, sondern auch noch m. H. Strafe in die Lade erlegen. Sechstens: Wenn ein Gesell einen andern Gesellen, oder Lehrjung abwendig machen würde, oder sich selbst dieser Commercialordnung ent- gegen, sträflich verhalten würde, der soll um höchstens I fl. zu der Lade gestraft werden, wenn aber das Verbrechen wichtiger wäre, der k. k. N. Oe. Regierung zur weiteren Bestrafung angezeiget werden. Siebentens: Soll kein Meister, oder eine Meisterswitwe gestatten, dass die Gesellen für ihre eigene Rechnung in ihren Läden, oder I-Iäusem arbeiten, damit andurch aller unbefugter Verkauf, und alle Stöhrerey ver- hindert werde. Achtens: Welcher Gesell sich von einem bürgerlichen Meister hinweg, und zu einem Stöhrer, oder sonst Unbefugten in die Arbeit begeben würde, der soll zu keinem Meisterrecht gelangen können. Neunte ns: Soll kein Meister einen Gesellen, der vorher bey einem Stöhrer, oder einem andern Unbefugten gearbeitet hat, in seine Arbeit auf- nehmen, es wäre dann ein fremder, ganz unbekannter, und sehr nothleidender Gesell, der allhier keine Ordnung gewusst, oder einer, der bey keinem bürgerlichen Meister hätte Arbeit bekommen können.