der bey einer Quatember, oder sonst obenbemeltem Gottesdienste oder Messe nicht erscheint, um 15 kr., jene aber, die zum Leuchten bestimmet sind, und ausbleiben, um 30 kr. zu der Lade bestrafet werden. So sollen auch bey den Leichbegängnissen eines verstorbenen Meisters, Meisterinn, oder Meisterswittwe, wenigstens 6. Meister abwechslungsweise zu erscheinen, gehalten seyn. Vierundzwanzigstens: Wenn ein Meister mit Tod abgehet, so kann zwar dessen Gewerb von der Wittwe ungehindert fortgeführet werden, jedoch hat sie anbey sich allezeit des Punzen ihres verstorbenen Mannes zu bedienen, und dafür zu haften. Stirbt aber ein Meister ledigen Standes, oder eine Meisterswittwe, ohne vorher mit Bewilligung der k. k. N. Oe. Regierung ihr Gewerb an einen Dritten abgegeben zu haben, so sollen dergleichen Gewerbe eingezogen, und erloschen seyn; Im Falle auch eine Meisterswittwe einen Professionsverwandten Gesellen heurathet, so soll derselbe andurch kein besonderes Recht auf das Gewerb derselben erhalten, sondern, wenn er dasselbe zu erhalten gedenket, gleich andern Gesellen schuldig seyn, sich vorhero den, im obigen vierten Artikel vorgeschriebenen zweyerley Prob- ablegungen zu unterziehen, und dahero um die Zulassung zu Ende des Jahres, sich gleich andern Concurrenten bey vorgedachter Regierung geziemend melden. Endlich Fünfundzwanzigstens: Wenn ausser diesen Artikeln unter dem Mittel, Irrungen wegen der aus Gold und Silber verfertigenden Manu- factorum nach ihrer äusserlichen Gestalt, Form und Bequemlichkeit ent- stünden, oder von denselben zum Vortheile des Handels und Wandels Ver- besserungen, oder neue Erfindungen vorzustellen wären, so hat sich das Mittel diesfalls an die k. k. N. Oe. Regierung zu wenden; und was aus dieser Ordnung, die Gesellen betrift, so soll solches alle Jahr denenselben durch den Commissarium in Gegenwart der Vorsteher vorgelesen werden. Nun folget der zweyte Theil, oder die Ordnung für die bürgerl. Gold- Silber- und Gallanterie-Arbeiter, in so weit sie unter dem Ge- horsam des k. k. Hauptmünzamtes stehen. Ordnung für die bürgerliche Gold- Silber- und Gallanterie-Arbeiter, in so weit dieselbe unter dem Gehorsam des k. k. Haupt-Münz-Amtes stehen. Erstens: Sollen alle Gold- und Silberarbeiter zufolge mehrerer, ab- sonderlich aber des unterm 23. Septemb. 1743, emanirten Patents, sich überhaupt alles Abtreibens und Scheidens in ihren Privatwohnungen sub poena confiscationis des betreten werdenden Gold und Silbers, und der zum Abtreiben und Scheiden gebrauchten Requisiten, noch fernershin zu enthalten haben, allermassen solches dem k. k. Hauptmünzarnte, allein vor- behalten ist und bleibt. Z we ytens: Solle kein bürgerlicher Gold- oder Silberarbeiter, Abschnitze von Gold- oder Silbermünz, oder sonst etwas verdächtiges, vielweniger aber geschmolzenes Gold oder Silber, so-nicht von einem Mitbruder geschmolzen und mit dessen Namen gezeichnet ist, einkaufen, auch nichts verdächtiges