schmelzen, noch gute und gangbare Geldsorten brechen, und in den Tiegel bringen, sondern jedesmal dergleichen verdächtiges Gold oder Silber sammt dem Überbringer anhalten, und in das K. K. Hauptmünzamt in Gesellschaft der jeweiligen Vorsteher bey I0. Dukaten Strafe ohne aller Verweilung ein- liefern, damit selbes sodann ohne Zeitverlust hierwegen die Untersuchung vornehmen, und allenfalls nach Gestalt der Sache dem K. K. Stadt- und Landgericht das Weitere hievon eröfnen könne. Drittens: Bleibt sammentlichen Gold- und Silberarbeitem, gleichwie denselben schon öfters, absonderlich aber vermög hauptmünzämtlichen Decrets vom 25. April 1765 bedeutet worden, noch immer verbothen, von ihren Mitmeistern oder anderen Partheyen, die angezogene Teste? einzu- lösen, zumalen ein jeder derselben, die von dem Abtreiben erhaltende Teste, selbsten in das I-Iauptmünzamt zur Zugutenbringung oder Vergütung ein- zuliefern gehalten ist. Viertens: Soll zwar vermög der unterm 15. Decemb. 1766. herab- gelangten, und demselben bereits intimirten allerhöchsten Resolution, bey der Goldgalanteriearbeit, durch Ausmessung des hiebey zu beobachten habenden Goldhalts eine Beschränkung nicht gemacht, sondern von Jeder- mann bey den nicht punzirten derley Waaren, nach eigenem Befinden sich vorgesehen und für Schaden gehütet werden: dagegen aber sollen keine andere Galanteriegoldwaaren, als jene, die Inhalt Eingangs besagten Patents, die statuirte-Goldpunzen mässige Feine von 20. Karat, jedoch mit einem Remedio von 2. Gränen, mithin I9. Karat, I0. Gräne pr. Mark fein halten, und in der Schwere eines Dukatens 3 B. 30. kr. betragen, durch die hiezu eigens aufzustellende Zeichenmeister (welche das Goldarbeitermittel zu er- wählen, sofort in Corpore zu vertreten hat) mit dem Punzen bezeichnet werden. Und da Fünftens: Vermög oftgedachten Patents de Anno. 1743. kein anderes als I3. und 15. löthiges Silber verarbeitet, auch jedes mit einem besondern Punzen gezeichnet werden soll; als ist auch kein Silberarbeit, ohne dass solche vorher mit dem behörigen Silber- und respective Probpunzen gezeichnet, und hierdurch an der probmässigen Feine legitimiret werde, unter der Confiskations-Strafe, auch nach öfterer Betretung und Beschaffen- heit der Umstände, bey zu befahren habendem Verlust des Gewerbs feil zu haben gestattet, wessentwegen dann von Seite des k. k. Hauptmünz- amts die betreffende Werkstätte, des Jahrs hindurch, öfters werden visitiret werden, um das betretende unprobmässige Silber ohne aller Rücksicht confisciren, und den Thäter zur gebührender Strafe ziehen zu können. Sechstens: Haben in Folge schon bemelten Patents und zur Hind- anhaltung aller Bevortheilungen, die Gold- und Silberarbeiter bey schwerster Verantwortung die Beschickung des Goldes und Silbers, auf keine andere als nachfolgende Art vorzunehmen und zwar: " In der geläufigen Form eine Lage (ein Ben) lebender Kohlen zu verschiedenen Verrichtungen; hier scheint es sich um die sogenannte Essenkrätze zu handeln. an